TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/4 Ra 2020/02/0300

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Veröffentlicht am 04.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §58 Abs1 Z2 lite
KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §98 Abs1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. KDV 1967 § 58 heute
  2. KDV 1967 § 58 gültig ab 19.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2024
  3. KDV 1967 § 58 gültig von 29.03.2024 bis 18.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024
  4. KDV 1967 § 58 gültig von 10.04.2021 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2021
  5. KDV 1967 § 58 gültig von 28.06.2019 bis 09.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019
  6. KDV 1967 § 58 gültig von 21.10.2016 bis 27.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2016
  7. KDV 1967 § 58 gültig von 18.11.2014 bis 20.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2014
  8. KDV 1967 § 58 gültig von 21.12.2011 bis 17.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2011
  9. KDV 1967 § 58 gültig von 23.12.2010 bis 20.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 458/2010
  10. KDV 1967 § 58 gültig von 28.04.2010 bis 22.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2010
  11. KDV 1967 § 58 gültig von 12.10.2007 bis 27.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2007
  12. KDV 1967 § 58 gültig von 02.09.2006 bis 11.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  13. KDV 1967 § 58 gültig von 31.12.2004 bis 01.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 535/2004
  14. KDV 1967 § 58 gültig von 19.03.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2004
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 98 heute
  2. KFG 1967 § 98 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  3. KFG 1967 § 98 gültig von 24.08.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 98 gültig von 01.03.1986 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des E in B, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 26. November 2020, 405-4/3543/1/9-2020, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 2. Juli 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 26. Juli 2019 um 06:41 Uhr an einem näher genannten Ort der A1 als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Anhängers die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen und Autostraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h - nach Abzug der Messtoleranz zu seinen Gunsten - um 48 km/h überschritten. Der Revisionswerber habe dadurch gemäß § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 1 Z 2 lit. e KDV eine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) verhängt und ihm gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von € 25,-- vorgeschrieben wurde. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 2. Juli 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 26. Juli 2019 um 06:41 Uhr an einem näher genannten Ort der A1 als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Anhängers die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen und Autostraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h - nach Abzug der Messtoleranz zu seinen Gunsten - um 48 km/h überschritten. Der Revisionswerber habe dadurch gemäß Paragraph 98, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KDV eine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) verhängt und ihm gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von € 25,-- vorgeschrieben wurde.

2        Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) insoweit Folge als die ausgesprochene Geldstrafe auf € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 54 Stunden) mit der Maßgabe herabgesetzt wurde, dass im Tatvorwurf die Rubrik „Fahrzeug:“ durch „Kraftwagenzug: Kastenwagen, Kennzeichen unbekannt, mit Anhänger“ samt Nennung des im Straferkenntnis angegebenen Kennzeichens ersetzt werde. Der Kostenbeitrag des behördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 18,-- reduziert. Eine ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) insoweit Folge als die ausgesprochene Geldstrafe auf € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe auf 54 Stunden) mit der Maßgabe herabgesetzt wurde, dass im Tatvorwurf die Rubrik „Fahrzeug:“ durch „Kraftwagenzug: Kastenwagen, Kennzeichen unbekannt, mit Anhänger“ samt Nennung des im Straferkenntnis angegebenen Kennzeichens ersetzt werde. Der Kostenbeitrag des behördlichen Strafverfahrens wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG auf € 18,-- reduziert. Eine ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

3        Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber zur Tatzeit am Tatort als Lenker eines Kraftwagenzuges (Zugfahrzeug: Kastenwagen mit Kennzeichen unbekannt, Anhänger mit näher bezeichnetem Kennzeichen) die auf Autobahnen für Kraftwagenzüge erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h überschritten habe. Bei dem Anhänger habe es sich um einen anderen als „leichten“ Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 750 kg) gehandelt, wobei die Summe der zulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg überschritten habe.

4        In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - sofern von gegenständlicher Relevanz - aus, dass der Revisionswerber einen Kraftwagenzug gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 lit. e KDV - nämlich einen bei dem der Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 750kg aufgewiesen habe - gelenkt habe, wobei die Summe der zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger über 3.500kg gelegen sei. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeitsgrenze für Kraftwagenzüge auf Autobahnen von 80 km/h sei um 48 km/h überschritten worden.In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - sofern von gegenständlicher Relevanz - aus, dass der Revisionswerber einen Kraftwagenzug gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KDV - nämlich einen bei dem der Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 750kg aufgewiesen habe - gelenkt habe, wobei die Summe der zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger über 3.500kg gelegen sei. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeitsgrenze für Kraftwagenzüge auf Autobahnen von 80 km/h sei um 48 km/h überschritten worden.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu ihre Abweisung als unbegründet sowie den Zuspruch von Aufwandersatz.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        Die Revision bringt als grundsätzliche Rechtsfrage u.a. vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 2 VStG ab, wonach die Verwaltungsvorschrift, die verletzt worden sei, durch Angabe ihrer Fundstelle im Spruch anzuführen sei. Damit erweist sie sich als zulässig und berechtigt.Die Revision bringt als grundsätzliche Rechtsfrage u.a. vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG ab, wonach die Verwaltungsvorschrift, die verletzt worden sei, durch Angabe ihrer Fundstelle im Spruch anzuführen sei. Damit erweist sie sich als zulässig und berechtigt.

9        Gemäß § 44a Z 2 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. § 44a Z 2 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (vgl. VwGH 2.12.2021, Ra 2021/02/0178, mwN).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint vergleiche , VwGH 2.12.2021, Ra 2021/02/0178, mwN).

10       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot des § 44a Z 2 VStG dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer - richtigen - „Fundstelle“. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer - richtigen - „Fundstelle“. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden vergleiche , VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023, mwN).

11       Entsprechendes gilt auch für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG, zumal darunter jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen ist, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153, mwN).Entsprechendes gilt auch für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG, zumal darunter jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen ist, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche , VwGH 1.9.2020, Ra 2019/02/0153, mwN).

12       Dem Spruch des behördlichen Straferkenntnisses sind weder die Fundstellen der als verletzte Verwaltungsvorschriften zitierten Normen des § 98 Abs. 1 KFG und des § 58 Abs. 1 Z 2 lit. e KDV noch die Fundstelle der herangezogenen Strafsanktionsnorm des § 134 Abs. 1 KFG zu entnehmen. Obwohl das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses in seinem Abspruch zu ergänzen, wenn dieser - wie hier - unvollständig ist, hat es durch die Abweisung der Schuldfrage der Beschwerde den Spruch des bei ihm in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses unverändert übernommen (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013, mwN).Dem Spruch des behördlichen Straferkenntnisses sind weder die Fundstellen der als verletzte Verwaltungsvorschriften zitierten Normen des Paragraph 98, Absatz eins, KFG und des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, KDV noch die Fundstelle der herangezogenen Strafsanktionsnorm des Paragraph 134, Absatz eins, KFG zu entnehmen. Obwohl das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses in seinem Abspruch zu ergänzen, wenn dieser - wie hier - unvollständig ist, hat es durch die Abweisung der Schuldfrage der Beschwerde den Spruch des bei ihm in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses unverändert übernommen vergleiche , VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013, mwN).

13       Somit hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Somit hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

14       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. März 2022

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020300.L00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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