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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §45 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/17/0115 E 10. Dezember 2021 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Mit einer unzureichenden Konkretisierung der Tat iSd. § 44a Z 1 VStG kann eine solche Einstellung nicht begründet werden (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195, 0196). Vielmehr wäre es Sache des VwG gewesen, als erforderlich erachtete Ergänzungen selbst vorzunehmen.Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Mit einer unzureichenden Konkretisierung der Tat iSd. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kann eine solche Einstellung nicht begründet werden vergleiche VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195, 0196). Vielmehr wäre es Sache des VwG gewesen, als erforderlich erachtete Ergänzungen selbst vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020213.L01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022