RS Vwgh 2022/3/4 Ra 2020/02/0213

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Veröffentlicht am 04.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0115 E 10. Dezember 2021 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Mit einer unzureichenden Konkretisierung der Tat iSd. § 44a Z 1 VStG kann eine solche Einstellung nicht begründet werden (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195, 0196). Vielmehr wäre es Sache des VwG gewesen, als erforderlich erachtete Ergänzungen selbst vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020213.L01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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