RS Lvwg 2022/1/21 LVwG-AV-204/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.01.2022

Norm

BAO §260 Abs1
BAO §278 Abs1
BAO §288 Abs1
VwGG §33 Abs1

Rechtssatz

Wird der Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vollinhaltlich stattgegeben, ist die Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert und die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Verfahrensrecht; Rechtsschutzinteresse; Beschwer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.204.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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