TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/5 96/02/0298

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64a;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. April 1996, Zl. VwSen-103515/13/Fra/Ka, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. August 1995 um 15.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und sich am selben Tag um 16.40 Uhr am Gendarmerieposten Braunau/Inn gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht (einem Gendarmeriebeamten) geweigert, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl auf Grund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob der einschreitende Gendarmeriebeamte tatsächlich entsprechend der Forderung es § 5 Abs. 2 StVO "besonders geschult" sei, so pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde bei, daß es sich hiebei um einen bloßen (unzulässigen) Erkundungsbeweis handelt. Daß der Gendarmeriebeamte - so der Beschwerdeführer - als Zeuge nicht "behauptet" hat, im Sinne des § 3 Z. 1 der Alkomatverordnung BGBl. Nr. 789/1994 geschult zu sein, ändert daran nichts. Vielmehr zeigt gerade (vgl. die unten stehenden Ausführungen) das Verhalten des Gendarmeriebeamten anläßlich der in Rede stehenden Amtshandlung, daß er sehr wohl entsprechend geschult war.

Der Beschwerdeführer bringt weiters im wesentlichen vor, es sei unbestritten geblieben, daß der ihn zum Alkotest auffordernde Gendarmeriebeamte dem Ersuchen des Beschwerdeführers um vorherige Durchführung einer Mundspülung lediglich entgegengehalten habe, diese sei "nicht vorgesehen"; da er den Beschwerdeführer nicht dahin belehrt habe, daß eine Mundspülung "unzulässig" sei, habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, wenn auch zwischen Lenkzeitpunkt und dem für die Verweigerung angenommenen Zeitpunkt fast eine Stunde vergangen sei. Anläßlich einer Nachschulung gemäß § 64a KFG sei eine Belehrung dahingehend erfolgt, daß ein Proband berechtigt sei, vor der Durchführung des Alkotests eine Mundspülung zu verlangen. Die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, zu letzterem Vorbringen weitere Beweise (Einholung der Liste der Teilnehmer an der Nachschulung samt anschließendem Zeugenbeweis) aufzunehmen.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Zu Recht verweist die belangte Behörde unter anderem in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0124, aus welchem unter Hinweis auf die Vorjudikatur hervorgeht, daß der damalige Beschwerdeführer, dessen letzter Alkoholkonsum mehr als 15 Minuten zurücklag, zur Vornahme einer Mundspülung vor Untersuchungsbeginn nicht angehalten werden mußte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus diesem Erkenntnis sehr wohl abgeleitet werden, daß es zulässig ist, wenn das einschreitende Organ der Straßenaufsicht einem Probanden die Durchführung der beantragten Mundspülung nach Ablauf von 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum nicht ermöglicht (verweigert). Insbesondere läßt sich aber weder aus diesem Erkenntnis noch aus einer anderen Rechtsprechung des Gerichtshofes oder irgendeiner Norm entnehmen, daß der Proband berechtigt ist, nach Ablauf der erwähnten Zeitspanne die Vornahme der Atemluftuntersuchung zu verweigern, wenn seinem Begehren auf Mundspülung nicht nachgekommen wird. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine davon abweichende Belehrung anläßlich der Nachschulung gemäß § 64a KFG ist für ihn nichts gewonnen: Selbst wenn eine derartige Aussage getroffen worden wäre, hätte der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Fall anläßlich der Belehrung durch den einschreitenden Gendarmeriebeamten, die Mundspülung sei "nicht vorgesehen", Zweifel an der Richtigkeit der Aussage anläßlich der Nachschulung haben müssen; er war damit auch subjektiv nicht berechtigt, die Ablegung des Alkotests zu verweigern. Die belangte Behörde konnte daher auch ohne die vom Beschwerdeführer vermißten weiteren Ermittlungen zu pflegen, das Verschulden des Beschwerdeführers an der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bejahen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020298.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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