RS Vwgh 1983/9/13 83/05/0120

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Veröffentlicht am 13.09.1983
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2 idF 1976/018
VStG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/05/0171 E 22. März 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Der Entlastungsbeweis nach § 5 Abs 1 VStG kann nur dann als erbracht angesehen werden, wenn alles in den Kräften Stehende unternommen wird, um ein Baugebrechen binnen kürzester Zeit zu beseitigen (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0152).Der Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG kann nur dann als erbracht angesehen werden, wenn alles in den Kräften Stehende unternommen wird, um ein Baugebrechen binnen kürzester Zeit zu beseitigen (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0152).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983050120.X02

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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