RS Vwgh 2022/2/8 Ra 2021/04/0112

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Veröffentlicht am 08.02.2022
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0089 E 22. März 2019 RS 11 (hier betreffend eine Vorschreibung nach § 113 Abs. 5 GewO 1994)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht entscheidungsrelevant, inwiefern dem Gastgewerbetreibenden ein Verschulden am Eintritt von Sachverhaltsumständen anzulasten ist, welche die Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken iSd § 113 Abs. 4 und 5 GewO 1994 rechtfertigen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2011/04/0144, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040112.L04

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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