RS Vwgh 2022/2/8 Ra 2021/04/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2022
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0089 E 22. März 2019 RS 9

Stammrechtssatz

Sicherheitspolizeiliche Bedenken sind nicht davon abhängig, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen ist (vgl. VwGH 29.4.2014, 2013/04/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040112.L02

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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