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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §7Rechtssatz
Im Zusammenhang mit einer auf § 52 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung ist der langjährige und wegen des Status als Asylberechtigter auch rechtmäßige Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich entsprechend zu berücksichtigen. Danach ist im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung (auch) auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus den Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328). Dazu zählt insbesondere der - im vorliegenden Fall vorrangig in den Blick zu nehmende - § 52 Abs. 5 FrPolG 2005, demzufolge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der VwGH hat zu dem insoweit relevanten Gefährdungsmaßstab bereits erkannt, dass die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es aber in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob tatsächlich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben sei. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe werde das - auch wenn dadurch § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 verwirklicht sei - in der Regel nicht der Fall sein (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363).Im Zusammenhang mit einer auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung ist der langjährige und wegen des Status als Asylberechtigter auch rechtmäßige Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich entsprechend zu berücksichtigen. Danach ist im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung (auch) auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus den Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328). Dazu zählt insbesondere der - im vorliegenden Fall vorrangig in den Blick zu nehmende - Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005, demzufolge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der VwGH hat zu dem insoweit relevanten Gefährdungsmaßstab bereits erkannt, dass die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es aber in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob tatsächlich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben sei. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe werde das - auch wenn dadurch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 verwirklicht sei - in der Regel nicht der Fall sein (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180178.L01Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022