RS Vwgh 2022/2/18 Ra 2021/04/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §114
MinroG 1999 §115
MinroG 1999 §58 Abs1
VVG §4
VVG §5
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0165
Ra 2021/04/0166
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/04/0079 B 18.02.2022

Rechtssatz

Eine Regelung, wonach ein Abschlussbetriebsplan, wenn der Bergbauberechtigte mit der Vorlage im Verzug ist, von der Behörde aufzustellen ist, enthält das MinroG 1999 nicht. Zwar sieht § 58 Abs. 1 dritter Satz MinroG 1999 vor, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen hat. Diese Vorschrift bezieht sich aber ausdrücklich auf den Fall, in dem der Auflassungserklärung kein Abschlussbetriebsplan beizufügen war, und ist daher für den Fall, in dem ausdrücklich eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, nicht einschlägig. Ausgehend davon ist ein solcher Fall nicht anders zu behandeln als eine Antragstellung bzw. die Erstattung einer Anzeige, die in der Rechtsprechung des VwGH als unvertretbare Handlungen angesehen wurden (vgl. zu [un]vertretbaren Handlungen aus der Rechtsprechung des VwGH: VwGH 4.11.2009, 2009/17/0006, VwGH 29.11.2005, 2003/06/0202, VwGH 9.10.2014, 2013/05/0110, 0111 und 0139, VwGH 27.9.2005, 2003/06/0188, VwGH 3.12.1981, 2902/80).Eine Regelung, wonach ein Abschlussbetriebsplan, wenn der Bergbauberechtigte mit der Vorlage im Verzug ist, von der Behörde aufzustellen ist, enthält das MinroG 1999 nicht. Zwar sieht Paragraph 58, Absatz eins, dritter Satz MinroG 1999 vor, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen hat. Diese Vorschrift bezieht sich aber ausdrücklich auf den Fall, in dem der Auflassungserklärung kein Abschlussbetriebsplan beizufügen war, und ist daher für den Fall, in dem ausdrücklich eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, nicht einschlägig. Ausgehend davon ist ein solcher Fall nicht anders zu behandeln als eine Antragstellung bzw. die Erstattung einer Anzeige, die in der Rechtsprechung des VwGH als unvertretbare Handlungen angesehen wurden vergleiche zu [un]vertretbaren Handlungen aus der Rechtsprechung des VwGH: VwGH 4.11.2009, 2009/17/0006, VwGH 29.11.2005, 2003/06/0202, VwGH 9.10.2014, 2013/05/0110, 0111 und 0139, VwGH 27.9.2005, 2003/06/0188, VwGH 3.12.1981, 2902/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040137.L03

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten