RS Vwgh 2022/2/18 Ra 2021/04/0137

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Veröffentlicht am 18.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §114 Abs1
VStG §53b Abs3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0165
Ra 2021/04/0166
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/04/0079 B 18.02.2022

Rechtssatz

Da mit der Entscheidung des LVwG keine Freiheitsstrafe verhängt, sondern eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, ist § 53b Abs. 3 VStG nicht einschlägig. Eine analoge Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Konstellationen nicht in Betracht.Da mit der Entscheidung des LVwG keine Freiheitsstrafe verhängt, sondern eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, ist Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG nicht einschlägig. Eine analoge Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Konstellationen nicht in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040137.L02

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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