Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MinroG 1999 §114 Abs1Beachte
Rechtssatz
Da mit der Entscheidung des LVwG keine Freiheitsstrafe verhängt, sondern eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, ist § 53b Abs. 3 VStG nicht einschlägig. Eine analoge Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Konstellationen nicht in Betracht.Da mit der Entscheidung des LVwG keine Freiheitsstrafe verhängt, sondern eine Verpflichtung zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans auferlegt wurde, ist Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG nicht einschlägig. Eine analoge Anwendung kommt schon mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Konstellationen nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040137.L02Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022