Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bei der behaupteten Verletzung im "Recht auf Beteiligung eines unbefangenen (Amts-)Sachverständigen im Verwaltungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 53 Abs 1 AVG iVm § 7 Abs 1 Z 3 AVG" handelt es sich um keinen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Vielmehr wird damit ein Revisionsgrund (behaupteter Verfahrensmangel wegen Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen) geltend gemacht, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH jeweils vom 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, Ro 2021/05/0016, Ro 2021/05/0017, Ro 2021/05/0018). Wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht, ist die Legitimation zur Revisionserhebung zu verneinen (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/06/0179; 17.12.2021, Ra 2021/05/0215).Bei der behaupteten Verletzung im "Recht auf Beteiligung eines unbefangenen (Amts-)Sachverständigen im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG" handelt es sich um keinen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Vielmehr wird damit ein Revisionsgrund (behaupteter Verfahrensmangel wegen Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen) geltend gemacht, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche etwa VwGH jeweils vom 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, Ro 2021/05/0016, Ro 2021/05/0017, Ro 2021/05/0018). Wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht, ist die Legitimation zur Revisionserhebung zu verneinen vergleiche etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/06/0179; 17.12.2021, Ra 2021/05/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050012.L01Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022