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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/15/0151 E 25. Juli 2013 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ist Leistender hinsichtlich der Lieferungen und sonstigen Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, wer die Leistungen im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2003/15/0143). Entscheidend ist im Allgemeinen, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 254 und 258).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150053.L02Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022