RS Vwgh 2022/2/22 Ra 2020/15/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2022
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/15/0151 E 25. Juli 2013 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ist Leistender hinsichtlich der Lieferungen und sonstigen Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, wer die Leistungen im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2003/15/0143). Entscheidend ist im Allgemeinen, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 254 und 258).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150053.L02

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten