RS Vwgh 2022/2/22 Ra 2020/15/0001

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs2 Z2
EStG 1988 §30 Abs2 Z2 idF 2012/I/022
StabG 01te 2012
VwRallg

Rechtssatz

Wenn Baumaßnahmen einschließlich eines Zubaus und eines Dachgeschossausbaus (auch unter Entfernung der Dachhaut), die eine wesentliche Erweiterung der Nutzflächen mit sich bringen, nach der Verkehrsauffassung nicht als Herstellung eines Gebäudes und damit nicht als "Hausbau" beurteilt werden, liegt bei Vorliegen derartiger Immobilien noch kein selbst hergestelltes Gebäude im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012 vor (vgl. VwGH 24.9.2014, 2010/13/0154).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150001.L08

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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