RS Vwgh 2022/2/22 Ra 2020/15/0001

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs2 Z2
EStG 1988 §30 Abs2 Z2 idF 2012/I/022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0133 E 2. Juni 2004 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf die Erheblichkeit der Erhöhung)

Stammrechtssatz

Die - sei es auch erhebliche - Erhöhung des Ausmaßes der zu Wohnzwecken nützbaren Flächen des Gebäudes begründete seine (neue) Herstellung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 noch nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150001.L05

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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