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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs2 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0133 E 2. Juni 2004 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf die Erheblichkeit der Erhöhung)Stammrechtssatz
Die - sei es auch erhebliche - Erhöhung des Ausmaßes der zu Wohnzwecken nützbaren Flächen des Gebäudes begründete seine (neue) Herstellung im Sinne des § 30 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 noch nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150001.L05Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022