RS Vwgh 2022/2/22 Ra 2020/15/0001

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs2 Z2
EStG 1988 §30 Abs2 Z2 idF 2012/I/022
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/13/0128 E 25. April 2012 VwSlg 8713 F/2012 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf die Berücksichtigung von Baumaßnahmen bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses und darauf, dass der Begriff des "selbst hergestellten Gebäudes" nicht "weit" auszulegen ist)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 2001, 98/15/0071, VwSlg. 7649 F/2001, mit näherer Begründung ausgeführt hat, sind Baumaßnahmen, die (als Herstellungsaufwendungen) zur Änderung der Wesensart des Gebäudes führen, zwar (nach § 30 Abs. 4 EStG 1988) bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses zu berücksichtigen, doch erfüllen sie im Allgemeinen noch nicht den Tatbestand des "selbst hergestellten Gebäudes" (dessen Begriff nicht "weit" auszulegen ist). Ein selbst hergestelltes Gebäude im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als "Hausbau" angesehen werden. Grundsätzlich erfasst die Befreiungsbestimmung damit nur die erstmalige Errichtung eines Objektes.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150001.L01

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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