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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §30 Abs2 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/13/0128 E 25. April 2012 VwSlg 8713 F/2012 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf die Berücksichtigung von Baumaßnahmen bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses und darauf, dass der Begriff des "selbst hergestellten Gebäudes" nicht "weit" auszulegen ist)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. September 2001, 98/15/0071, VwSlg. 7649 F/2001, mit näherer Begründung ausgeführt hat, sind Baumaßnahmen, die (als Herstellungsaufwendungen) zur Änderung der Wesensart des Gebäudes führen, zwar (nach § 30 Abs. 4 EStG 1988) bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses zu berücksichtigen, doch erfüllen sie im Allgemeinen noch nicht den Tatbestand des "selbst hergestellten Gebäudes" (dessen Begriff nicht "weit" auszulegen ist). Ein selbst hergestelltes Gebäude im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als "Hausbau" angesehen werden. Grundsätzlich erfasst die Befreiungsbestimmung damit nur die erstmalige Errichtung eines Objektes.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150001.L01Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022