TE Vwgh Beschluss 2022/2/24 Ra 2021/18/0336

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Q G, vertreten durch Mag. Rainer Ebert, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2021, W150 2159588-2/23E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache richtet, zurückgewiesen.römisch eins. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. römisch zwei. Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

III. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am 8. Jänner 2016 erstmals internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sprach aus, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3. März 2016 verloren habe, erließ ein unbefristetes Einreiseverbot und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die Behörde die aufschiebende Wirkung ab.Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am 8. Jänner 2016 erstmals internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sprach aus, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3. März 2016 verloren habe, erließ ein unbefristetes Einreiseverbot und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die Behörde die aufschiebende Wirkung ab.

2        Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3        Der Revisionswerber stellte am 15. Juli 2020 aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen damit begründete, er sei zum Christentum konvertiert.

4        Mit Bescheid vom 1. September 2020 wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 1. September 2020 wies das BFA diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).

5        Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

7        Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren noch relevant - vor, die Lage im Herkunftsstaat habe sich zwischenzeitig wesentlich zum Negativen verändert. Dem Revisionswerber drohe wegen des Übertritts zum Christentum im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan Gefahr für Leib und Leben, sodass „die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig“ sei.Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren noch relevant - vor, die Lage im Herkunftsstaat habe sich zwischenzeitig wesentlich zum Negativen verändert. Dem Revisionswerber drohe wegen des Übertritts zum Christentum im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan Gefahr für Leib und Leben, sodass „die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig“ sei.

8        Mit diesem Vorbringen übergeht die Revision begründungslos, dass das BVwG der im Folgeantrag behaupteten Konversion des Revisionswerbers zum Christentum den glaubhaften Kern abgesprochen hat. Schon deshalb zeigt sie keine Rechtsfragen auf, denen in Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrags hinsichtlich des begehrten Asylstatus grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme, weshalb sie insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Mit diesem Vorbringen übergeht die Revision begründungslos, dass das BVwG der im Folgeantrag behaupteten Konversion des Revisionswerbers zum Christentum den glaubhaften Kern abgesprochen hat. Schon deshalb zeigt sie keine Rechtsfragen auf, denen in Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrags hinsichtlich des begehrten Asylstatus grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme, weshalb sie insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

9        Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, E 3632/2021-16, die bekämpfte Entscheidung des BVwG, soweit damit die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, auf. Im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab.Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, E 3632/2021-16, die bekämpfte Entscheidung des BVwG, soweit damit die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen wurde, auf. Im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab.

10       Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

11       Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 30.12.2021, Ra 2021/19/0289, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 30.12.2021, Ra 2021/19/0289, mwN).

12       Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Revisionswerber mit schriftlicher Eingabe vom 25. Jänner 2022 mit, im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof klaglos gestellt zu sein.

13       Die Revision war daher im übrigen Umfang in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

14       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. VwGH 30.12.2021, Ra 2021/19/0289; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/01/0123).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 vergleiche , VwGH 30.12.2021, Ra 2021/19/0289; VwGH 13.12.2021, Ra 2021/01/0123).

Wien, am 24. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180336.L00

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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