TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/5 96/02/0216

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ArbIG 1993 §8 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. März 1996, Zl. VwSen-280041/22/Kl/Rd, betreffend Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der F. GesmbH mit dem Sitz in H. zu verantworten, daß dem Arbeitsinspektorat für den

19. Aufsichtsbezirk in Wels trotz Aufforderung vom 11. Jänner 1994 die Arbeitszeitaufzeichnungen sämtlicher bei der F. GesmbH beschäftigter Arbeitnehmer für die Monate November und Dezember 1993 nicht bis 21. Jänner 1994 vorgelegt worden seien, obwohl Arbeitgeber dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen alle Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stünden - insbesondere alle Verzeichnisse, Vermerke und Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen seien - zu übermitteln hätten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27, begangen. Es wurde eine Geldstrafe von

S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

In Hinsicht auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem die Ausführungen, anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 29. Dezember 1993 hätten vom gegenständlichen Unternehmen lediglich hinsichtlich 13 bzw. 15 Arbeitnehmer/innen für die Monate November und Dezember 1993 die Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden können, weshalb die nachträgliche Vorlage bzw. Übermittlung an das Arbeitsinspektorat mündlich verlangt worden sei. Weil solche Aufzeichnungen nicht eingelangt seien, sei mit Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 11. Jänner 1994 schriftlich der Auftrag erteilt worden, gemäß § 8 Abs. 3 ArbIG bis spätestens 21. Jänner 1994 "die Arbeitszeitaufzeichnungen sämtlicher Arbeitnehmer für die Monate November und Dezember 1993" im Original oder in Kopie dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln; für den Fall einer nicht fristgerechten Übermittlung sei die Strafanzeige angedroht worden. Weil beim Arbeitsinspektorat bis zum 21. Jänner 1994 keine Aufzeichnungen eingelangt seien, sei am 3. Februar 1994 eine diesbezügliche Anzeige erstattet worden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde der objektive Tatbestand erfüllt:

Gemäß § 8 Abs. 3 erster Satz ArbIG haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Der Beschwerdeführer bemerkt richtig, daß diese Vorschrift keine Frist vorsieht. Daraus ist allerdings nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Schluß zu ziehen, daß die Übermittlung "unverzüglich" zu erfolgen hat. Eine Fristsetzung durch das Arbeitsinspektorat hält der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht für unzulässig, insbesondere schließt das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Legalitätsprinzip" eine Fristsetzung nicht aus. Eine "zu kurz bemessene" Frist kann aber nicht dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber innerhalb derselben dem Auftrag "ohne Verzug" nachkommen kann. Von einer solchen, zu kurz bemessenen Frist kann im Beschwerdefall keine Rede sein:

Abgesehen davon, daß das Arbeitsinspektorat bereits anläßlich der Kontrolle am 29. Dezember 1993 die Übermittlung der Unterlagen verlangt hatte, ist nicht zu erkennen, weshalb dieselbe nicht auf Grund der schriftlichen Aufforderung vom 12. Jänner 1994, selbst wenn das Einlangen derselben durch den Postweg verzögert wurde, bis 21. Jänner 1994 erfolgen hätte können. War aber mit Ablauf des 21. Jänner 1994 der objektive Tatbestand jedenfalls erfüllt, dann gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers über eine nachträgliche Übermittlung der Unterlagen (diesem Vorbringen wurde von der belangten Behörde der Glaube versagt) ins Leere.

Daß sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Grunde des § 9 Abs. 2 und 4 VStG beruft, ergibt sich auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0004, in welchem zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Beschwerdeführer insoweit beweispflichtig war. Daß dem Beschwerdeführer dieser Beweis mißlungen ist, konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen; die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde, es sei ein verantwortlicher Beauftragter dem Arbeitsinspektorat nicht namhaft gemacht worden, begegnet keinen Bedenken. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d ArbIG begeht (sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet) eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.0000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 10.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

Zu Recht hat die belangte Behörde spezialpräventive und generalpräventive Gründe in ihre Überlegungen miteinbezogen. Im Hinblick auf die Vielzahl von Arbeitnehmern, hinsichtlich derer die Unterlagen nicht übermittelt wurden, konnte die belangte Behörde von einem keineswegs geringen Unrechtsgehalt ausgehen. Dazu kommt, daß es sich bei der schließlich durch das Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 11. Jänner 1994 gesetzten Frist in Wahrheit um ein "erneutes" Verlangen gehandelt hat, weil dieses bereits am 29. Dezember 1993 mündlich gestellt worden war. Im Hinblick auf den oben dargestellten Strafrahmen, der nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes selbst dann nicht zu erblicken wenn - was dahingestellt bleiben kann - die belangte Behörde von einer Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen gehabt hätte und die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers unterdurchschnittlich sind.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020216.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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