TE Vwgh Beschluss 2022/2/25 So 2021/01/0003

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Veröffentlicht am 25.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 gestellten Antrag des W K, in G, betreffend Ablehnung des erkennenden Richters im Verfahren Ra 2021/01/0278, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2021, Ra 2021/01/0278-10, wurde dem Antrag des W K auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision in einer Angelegenheit nach dem Meldegesetz 1991 nicht stattgegeben. Dieser Beschluss wurde durch Hofrat Mag. B als erkennenden Richter getroffen.

2        Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 stellte W K mehrere Anträge an den Verwaltungsgerichtshof, unter anderem den Antrag auf Ablehnung von Hofrat Mag. B wegen „unterlassener Beweisaufnahme - nicht bearbeiteter Anträge sowie insbesondere vgl. Verstoß gg. die Objektivität u. Wahrheitserforschung“.

3        Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 22.9.2021, So 2021/05/0002, mwN).

4        Mit der Begründung seines Antrags zieht der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel. Der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, bietet allerdings keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.4.2021, So 2021/10/0001, mwN). Auch ansonsten bringt der Antrag keine konkreten Umstände vor, die auf einen Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.

5        Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 25. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2021010003.X00

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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