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L47001 Fonds Stiftung BurgenlandNorm
ABGB §914Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die sowohl im eigenen Namen als auch namens der N Stiftung erhobene Revision des G H in N, vertreten durch die Hauser Partners Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Seilerstätte 18-20, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. April 2021, Zlen. 1. VGW-101/007/11752/2020-52 und 2. VGW-101/V/007/12251/2020, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Revisionsbeantwortung der N Stiftung, vertreten durch die Rudeck Schlager Rechtsanwalts KG in 1080 Wien, Piaristengasse 19, wird zurückgewiesen.
Begründung
Vorgeschichte
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung [MA] 62) vom 31. Mai 2017 wurde betreffend die N Stiftung (im Folgenden: Stiftung) gemäß § 14 Abs. 1 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (im Folgenden: WLStFG) eine Satzungsänderung genehmigt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung [MA] 62) vom 31. Mai 2017 wurde betreffend die N Stiftung (im Folgenden: Stiftung) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (im Folgenden: WLStFG) eine Satzungsänderung genehmigt.
Angefochtener Beschluss
2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2021 wurden die Beschwerden des Revisionswerbers im eigenen Namen sowie im Namen der Stiftung gegen den Bescheid vom 31. Mai 2017 als unzulässig zurückgewiesen (I.), der Antrag, der Stadt Wien einen näher bezeichneten „Ersatz der Aufwendungen“ aufzutragen, abgewiesen (II.) und eine ordentliche Revision für zulässig erklärt (III.).Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2021 wurden die Beschwerden des Revisionswerbers im eigenen Namen sowie im Namen der Stiftung gegen den Bescheid vom 31. Mai 2017 als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.), der Antrag, der Stadt Wien einen näher bezeichneten „Ersatz der Aufwendungen“ aufzutragen, abgewiesen (römisch zwei.) und eine ordentliche Revision für zulässig erklärt (römisch drei.).
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst im Wesentlichen fest, die Stiftung sei 1907 durch A R errichtet worden. Entsprechend einem Testament des N R und einem Stiftbrief vom 28. Februar 1907 sei die stiftungsbehördliche Genehmigung mit Bescheid vom 5. August 1907 erfolgt. Der Revisionswerber sei der Urenkel des A R. Nach Auflösung der Stiftung mit Bescheid vom 5. Jänner 1939 sei die Stiftung mit Bescheid vom 25. Juli 1956 (gemäß dem Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 19/1955) wiederhergestellt und der Magistrat der Stadt Wien zum Verwaltungsorgan der Stiftung bestellt worden.Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst im Wesentlichen fest, die Stiftung sei 1907 durch A R errichtet worden. Entsprechend einem Testament des N R und einem Stiftbrief vom 28. Februar 1907 sei die stiftungsbehördliche Genehmigung mit Bescheid vom 5. August 1907 erfolgt. Der Revisionswerber sei der Urenkel des A R. Nach Auflösung der Stiftung mit Bescheid vom 5. Jänner 1939 sei die Stiftung mit Bescheid vom 25. Juli 1956 (gemäß dem Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1955,) wiederhergestellt und der Magistrat der Stadt Wien zum Verwaltungsorgan der Stiftung bestellt worden.
4 Mit (vor dem Verwaltungsgericht angefochtenem) Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Mai 2017 sei gemäß § 14 Abs. 1 WLStFG eine Satzungsänderung genehmigt worden. Dieser Bescheid sei dem Magistrat der Stadt Wien (MA 40) am 7. Juni 2017 sowie dem Kurator für die Begünstigten der Stiftung zugestellt worden.Mit (vor dem Verwaltungsgericht angefochtenem) Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Mai 2017 sei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WLStFG eine Satzungsänderung genehmigt worden. Dieser Bescheid sei dem Magistrat der Stadt Wien (MA 40) am 7. Juni 2017 sowie dem Kurator für die Begünstigten der Stiftung zugestellt worden.
5 Mit Schriftsatz vom 15. September 2020 habe der Revisionswerber im eigenen Namen sowie namens der Stiftung gegen den Bescheid vom 31. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.
6 Zum Stiftungszweck stellte das Verwaltungsgericht fest, die Stiftung habe den Zweck, eine Anstalt für Nervenkranke zu errichten und zu erhalten. Konkret handle es sich um das „Neurologische Zentrum der Stadt Wien - Rosenhügel“. Das Krankenhaus werde heute als Teil der „Klinik Hietzing“ durch den Wiener Gesundheitsverbund (zuvor KAV) verwaltet und betrieben. Der Betrieb werde aus Mitteln des Krankenanstaltenträgers finanziert. Die Stadt Wien habe bereits mit Vergleich vom 5. Dezember 1962 auf den Ersatz der Aufwendungen für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Anstalt verzichtet; die Stiftung habe damals im Gegenzug auf die Abrechnung und Herausgabe von Erträgnissen verzichtet. Die Weiterführung auf Rechnung der Stadt Wien und die Erhaltung seien zudem mit Übereinkommen vom 5. April 1963 festgehalten worden. Das wesentliche Stammvermögen der Stiftung bestehe aus zwei Liegenschaften in der Katastralgemeinde Rosenberg im 13. Wiener Gemeindebezirk Hietzing. Auf diesen befinde sich die Krankenanstalt am Rosenhügel. Die Stiftung halte auch Wertpapiere.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 31. Mai 2017 nenne im Betreff und im Spruch namentlich die Stiftung. Auch die Zustellverfügung nenne die Stiftung. Deren Zustelladresse sei eine andere als die Adresse der Dienststelle, für die der Bescheid appobiert worden sei („für die Abteilungsleiterin“). Der Bescheid sei 2017 der Stiftung, nämlich dem Stiftungsorgan Magistrat der Stadt Wien (MA 40), wirksam zugestellt worden. Ein Zustellmangel sei nicht ersichtlich. In der vorliegenden Konstellation wäre zudem mit dem tatsächlichen Zukommen des Bescheides ein solcher Zustellmangel geheilt (die Stiftung sei „formeller Empfänger“ laut Zustellverfügung).
8 Es sei ein Adressat des Bescheides vorhanden. Es handle sich um einen individuellen, außenwirksamen Akt einer Verwaltungsbehörde. Damit liege ein Bescheid vor. Für eine Nichtigkeit bestehe kein „Ansatzpunkt“. Für eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtvorliegen eines „tauglichen Anfechtungsobjektes (Bescheidqualität)“ bestehe folglich keine Grundlage.
9 Beschwerdegegenstand sei ein Bescheid gemäß § 14 WLStFG. Es sei die Parteistellung „somit (zunächst)“ nach diesem Gesetz zu beurteilen. Der Kreis der Parteien für das gegenständliche Verfahren sei explizit und abschließend geregelt. Das Verfahren sei ein Verfahren vor der Stiftungsbehörde, das sei gemäß § 35 Abs. 1 WLStFG der Magistrat. Auf dieses Verfahren seien die Sonderverfahrensbestimmungen des WLStFG anzuwenden. Gemäß § 14 Abs. 3 WLStFG komme im Verfahren über die Satzungsänderung nur der Stiftung Parteistellung zu. Eine Parteistellung des Revisionswerbers als Beschwerdeführer bestehe nicht. Eine „ergänzende Konstruktion“ einer darüber hinausgehenden Parteistellung im Wege des § 8 AVG sei ausgeschlossen (arg. „nur“ in § 14 Abs. 3 WLStFG). Beschwerdegegenstand sei ein Bescheid gemäß Paragraph 14, WLStFG. Es sei die Parteistellung „somit (zunächst)“ nach diesem Gesetz zu beurteilen. Der Kreis der Parteien für das gegenständliche Verfahren sei explizit und abschließend geregelt. Das Verfahren sei ein Verfahren vor der Stiftungsbehörde, das sei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, WLStFG der Magistrat. Auf dieses Verfahren seien die Sonderverfahrensbestimmungen des WLStFG anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, WLStFG komme im Verfahren über die Satzungsänderung nur der Stiftung Parteistellung zu. Eine Parteistellung des Revisionswerbers als Beschwerdeführer bestehe nicht. Eine „ergänzende Konstruktion“ einer darüber hinausgehenden Parteistellung im Wege des Paragraph 8, AVG sei ausgeschlossen (arg. „nur“ in Paragraph 14, Absatz 3, WLStFG).
10 Der Revisionswerber sei auch nicht Begünstigter der Stiftung und kein vertretungsbefugtes Organ der Stiftung, zumal § 4 des Statuts der Stiftung aus dem Jahr 1907 eine begrenzte Rechtsnachfolge vorsehe. Nicht jeder Nachfahre habe ein fortgeltendes Recht im Sinne dieser Bestimmung. Das Statut spreche (etwa auch in § 1 und § 5) vom Rechtsnachfolger in der Einzahl. Es sei nicht jeder zukünftige Nachfahre oder Hinterbliebene in diese Position zu versetzen, sondern nur ein abgeschlossener Personenkreis durch den unmittelbaren Rechtnachfolger. Eine „Weitervererbung“ in der Form, dass für die Zukunft jeder Nachfahre nachrücken solle, ergebe sich aus dem Statut nicht. Grundlage für die Wiederherstellung der Stiftung 1956 sei das Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 19/1955, gewesen. Ein Antrag auf Wiederherstellung sei nicht gestellt worden. Die Wiederherstellung sei von Amtswegen erfolgt und rechtskräftig geworden (Bescheid vom 25. Juli 1956 gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz).Der Revisionswerber sei auch nicht Begünstigter der Stiftung und kein vertretungsbefugtes Organ der Stiftung, zumal Paragraph 4, des Statuts der Stiftung aus dem Jahr 1907 eine begrenzte Rechtsnachfolge vorsehe. Nicht jeder Nachfahre habe ein fortgeltendes Recht im Sinne dieser Bestimmung. Das Statut spreche (etwa auch in Paragraph eins und Paragraph 5,) vom Rechtsnachfolger in der Einzahl. Es sei nicht jeder zukünftige Nachfahre oder Hinterbliebene in diese Position zu versetzen, sondern nur ein abgeschlossener Personenkreis durch den unmittelbaren Rechtnachfolger. Eine „Weitervererbung“ in der Form, dass für die Zukunft jeder Nachfahre nachrücken solle, ergebe sich aus dem Statut nicht. Grundlage für die Wiederherstellung der Stiftung 1956 sei das Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1955,, gewesen. Ein Antrag auf Wiederherstellung sei nicht gestellt worden. Die Wiederherstellung sei von Amtswegen erfolgt und rechtskräftig geworden (Bescheid vom 25. Juli 1956 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und 2 Wiener Stiftungs- und Fonds-Reorganisationsgesetz).
11 Soweit der Revisionswerber im Namen der Stiftung auftrete, komme ein Austausch oder Eintritt durch den vom Bezirksgericht Hietzing (im Folgenden: BG) bestellten Kurator nicht in Frage. Grundsätzlich sei der Magistrat der Stadt Wien (MA 40) weiterhin Stiftungsverwalter. Auch sei die Bestellung des Kurators nicht rechtskräftig und nicht wirksam.
12 Die Stiftung selbst, d.h. ein für diese vertretungsbefugtes Organ, habe nicht Beschwerde erhoben. Der Stiftung sei der Bescheid 2017 zugestellt worden. Damit wäre eine nun von ihr selbst bzw. für sie erhobene Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
13 Das Zusammenfallen von Stiftungsaufsicht und Stiftungsverwaltung ab dem Jahr 1956 sei nicht rechtswidrig. Der österreichischen Rechtsordnung sei die Erscheinung, dass dasselbe Organ im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auftrete, das im Rahmen der Hoheitsgewalt zu einer Entscheidung berufen sei, nicht fremd (Verweis u.a. auf VfSlg. 14.387/1995). Dass eine Organisationseinheit des Magistrates im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Stiftung verwalte, während einer anderen Einheit im Rahmen der Hoheitsverwaltung die Stiftungsaufsicht samt Bescheidkompetenzen zukomme, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch aus § 10 Abs. 2 WLStFG lasse sich eine Unzulässigkeit der gegenständlichen Konstruktion nicht ableiten. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass die Stiftung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht handlungsunfähig gewesen sei. Daher sei der Bescheid auch deshalb nicht nichtig, weil ein partei- und prozessfähiger Adressat den Bescheid erhalten habe. Auch der Bescheid aus 1956 sei entgegen dem Beschwerdevorbringen (mit näherer Begründung) nicht nichtig.Das Zusammenfallen von Stiftungsaufsicht und Stiftungsverwaltung ab dem Jahr 1956 sei nicht rechtswidrig. Der österreichischen Rechtsordnung sei die Erscheinung, dass dasselbe Organ im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auftrete, das im Rahmen der Hoheitsgewalt zu einer Entscheidung berufen sei, nicht fremd (Verweis u.a. auf VfSlg. 14.387/1995). Dass eine Organisationseinheit des Magistrates im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Stiftung verwalte, während einer anderen Einheit im Rahmen der Hoheitsverwaltung die Stiftungsaufsicht samt Bescheidkompetenzen zukomme, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch aus Paragraph 10, Absatz 2, WLStFG lasse sich eine Unzulässigkeit der gegenständlichen Konstruktion nicht ableiten. Aus diesen Erwägungen ergebe sich, dass die Stiftung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht handlungsunfähig gewesen sei. Daher sei der Bescheid auch deshalb nicht nichtig, weil ein partei- und prozessfähiger Adressat den Bescheid erhalten habe. Auch der Bescheid aus 1956 sei entgegen dem Beschwerdevorbringen (mit näherer Begründung) nicht nichtig.
14 Die Beschwerde behaupte eine Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil die Stiftung in den Anwendungsbereich des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015) falle. Die Geltendmachung „eines solchen vermeintlichen Mangels“ setze aber eine Beschwerdelegitimation voraus. Ungeachtet dessen ergebe sich die Anwendbarkeit des WLStFG bzw. die Nichtanwendbarkeit des BStFG 2015 aus (näher dargelegten) Tatsachen. So liege der wesentliche Geschäftskern der Stiftung im Betrieb des neurologischen Krankenhauses am Rosenhügel. Auch wenn Patienten und Bedienstete im Einzelnen auch aus anderen Bundesländern kommen mögen, handle es sich um eine Wiener Einrichtung. Aus der Satzung ergäben sich ebenfalls der Sitz in Wien und die Festlegung, dass die Stiftung „nach ihrem Zweck nicht über den Interessensbereich von Wien hinaus[geht]“. Die Stiftung falle somit nicht in den Anwendungsbereich des BStFG 2015.
15 Eine ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zu einer vergleichbaren (Beschwerde-)Konstellation“ fehle. „Freilich“ sei die Rechtslage angesichts des klaren Wortlautes des § 14 Abs. 3 WLStFG sowie der angestellten Erwägungen „klar“.Eine ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zu einer vergleichbaren (Beschwerde-)Konstellation“ fehle. „Freilich“ sei die Rechtslage angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 14, Absatz 3, WLStFG sowie der angestellten Erwägungen „klar“.
Verfahren vor dem VfGH
16 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 22. September 2021, E 2096/2021-14, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 22. September 2021, E 2096/2021-14, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
17 In der Begründung führte der VfGH unter anderem aus:
„In der vorliegenden Beschwerde wird der Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG, auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. l l. ZPEMRK sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip gerügt. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob die N Stiftung dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegt sowie ob der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Mai 2017 rechtswirksam zugestellt wurde, insoweit nicht anzustellen.„In der vorliegenden Beschwerde wird der Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG, auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG, auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Artikel 5, StGG und "Art". l l. ZPEMRK sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip gerügt. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob die N Stiftung dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegt sowie ob der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Mai 2017 rechtswirksam zugestellt wurde, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 3 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es bestehen unter dem Blickwinkel der geltend gemachten Grundrechte keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Parteistellung im Verfahren über die Änderung der Stiftungssatzung gemäß § 14 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz auf die Stiftung beschränkt (vgl. zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum VfSlg. 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001).“Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 14, Absatz 3, Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es bestehen unter dem Blickwinkel der geltend gemachten Grundrechte keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Parteistellung im Verfahren über die Änderung der Stiftungssatzung gemäß Paragraph 14, Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz auf die Stiftung beschränkt vergleiche , zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum VfSlg. 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001).“
Verfahren vor dem VwGH
18 Sodann erhob der Revisionswerber sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Stiftung die vorliegende ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
19 Die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien - MA 62) sowie die Rudeck-Schlager RechtsanwaltsKG namens der Stiftung unter Berufung darauf, dass sie vom Magistrat der Stadt Wien (MA 40) mit der Vertretung der Stiftung beauftragt worden sei, erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben bzw. die Revision mangels Parteistellung bzw. Vertretungsbefugnis des Revisionswerbers als unzulässig zurückzuweisen, sowie mit dem Antrag auf Aufwandersatz.
Zulässigkeit
Allgemein
20 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Zulässigkeitsbegründung durch das Verwaltungsgericht
23 Bei einer ordentlichen Revision ist Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 27.9.2021, Ro 2021/01/0019, mwN).Bei einer ordentlichen Revision ist Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 27.9.2021, Ro 2021/01/0019, mwN).
24 Mit der Begründung der Zulässigkeit, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zu einer vergleichbaren (Beschwerde-)Konstellation“, wird nicht aufgezeigt, zu welcher Rechtsfrage Rechtsprechung fehlen sollte.
25 Zudem vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, die Rechtslage sei angesichts des klaren Wortlautes des § 14 Abs. 3 WLStFG sowie der angestellten Erwägungen „klar“. Zudem vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, die Rechtslage sei angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 14, Absatz 3, WLStFG sowie der angestellten Erwägungen „klar“.
26 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 23.12.2021, Ra 2020/08/0178, mwN).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa VwGH 23.12.2021, Ra 2020/08/0178, mwN).
27 Gemäß § 14 Abs. 3 WLStFG, LGBl. Nr. 14/1988, kommt im Verfahren über die Satzungsänderung nur der Stiftung Parteistellung zu. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgenommene Einschränkung der Parteistellung (vgl. VfGH 22.9.2021, E 2096/2021-14). Somit ist die Rechtslage im Hinblick auf die fehlende Parteistellung des Revisionswerbers geklärt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, WLStFG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1988,, kommt im Verfahren über die Satzungsänderung nur der Stiftung Parteistellung zu. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgenommene Einschränkung der Parteistellung vergleiche , VfGH 22.9.2021, E 2096/2021-14). Somit ist die Rechtslage im Hinblick auf die fehlende Parteistellung des Revisionswerbers geklärt.
28 Daher gelingt es dem Verwaltungsgericht nicht, in der Begründung der Zulassung der Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers
29 Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. nochmals etwa VwGH 27.9.2021, Ro 2021/01/0019, mwN).Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , nochmals etwa VwGH 27.9.2021, Ro 2021/01/0019, mwN).
30 In der vorliegenden Revisionssache ist vorauszuschicken, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits einmal mit dem angefochtenen Beschluss beschäftigt hat (vgl. VwGH 13.1.2022, Ro 2021/01/0018). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, mit dem angefochtenen Beschluss habe das Verwaltungsgericht Wien die Legitimation des (nunmehrigen) Revisionswerbers zur Erhebung einer Beschwerde im eigenen Namen und im Namen der Stiftung gegen den Beschluss des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Mai 2017 betreffend eine Satzungsänderung verneint, sodass durch den angefochtenen Beschluss die Rechtsposition der Stiftung nicht zu deren Nachteil verändert wurde. Die Stiftung konnte daher durch den angefochtenen Beschluss in keinen Rechten verletzt sein (vgl. VwGH 13.1.2022, Ro 2021/01/0018, mit Verweis auf VfGH 22.9.2021, E 2252/2021-12).In der vorliegenden Revisionssache ist vorauszuschicken, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits einmal mit dem angefochtenen Beschluss beschäftigt hat vergleiche , VwGH 13.1.2022, Ro 2021/01/0018). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, mit dem angefochtenen Beschluss habe das Verwaltungsgericht Wien die Legitimation des (nunmehrigen) Revisionswerbers zur Erhebung einer Beschwerde im eigenen Namen und im Namen der Stiftung gegen den Beschluss des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Mai 2017 betreffend eine Satzungsänderung verneint, sodass durch den angefochtenen Beschluss die Rechtsposition der Stiftung nicht zu deren Nachteil verändert wurde. Die Stiftung konnte daher durch den angefochtenen Beschluss in keinen Rechten verletzt sein vergleiche , VwGH 13.1.2022, Ro 2021/01/0018, mit Verweis auf VfGH 22.9.2021, E 2252/2021-12).
31 Ausgehend davon zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen keine zur Zulassung der Revision führende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:
Auslegung des § 10 Abs. 2 WLStFG:Auslegung des Paragraph 10, Absatz 2, WLStFG:
32 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 10 Abs. 2 WLStFG dahin auszulegen sei, „daß bloß eine Identität der Organwalter in Stiftungsaufsicht und Stiftungsverwaltung verboten ist, oder ob es generell unzulässig sein soll, daß - wie mit der in Aussicht genommenen Satzungsänderung vorgesehen - ein Organ der Stiftungsaufsichtsbehörde zum Verwaltungsorgan der Stiftung bestellt wird“. Die Klärung dieser Rechtfrage sei im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der in Aussicht genommenen Satzungsänderung von Bedeutung.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 10, Absatz 2, WLStFG dahin auszulegen sei, „daß bloß eine Identität der Organwalter in Stiftungsaufsicht und Stiftungsverwaltung verboten ist, oder ob es generell unzulässig sein soll, daß - wie mit der in Aussicht genommenen Satzungsänderung vorgesehen - ein Organ der Stiftungsaufsichtsbehörde zum Verwaltungsorgan der Stiftung bestellt wird“. Die Klärung dieser Rechtfrage sei im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der in Aussicht genommenen Satzungsänderung von Bedeutung.
33 Mit diesem Vorbringen wird keine Zulässigkeit der Revision aufgezeigt, da - wie oben dargelegt - Gegenstand des angefochtenen Beschlusses nicht die Rechtmäßigkeit der Satzungsänderung, sondern allein die Beschwerdelegitimation des Revisionswerbers im eigenen Namen und im Namen der Stiftung ist (vgl. nochmals VwGH 13.1.2022, Ro 2021/01/0018, mit Verweis auf VfGH 22.9.2021, E 2252/2021-12).Mit diesem Vorbringen wird keine Zulässigkeit der Revision aufgezeigt, da - wie oben dargelegt - Gegenstand des angefochtenen Beschlusses nicht die Rechtmäßigkeit der Satzungsänderung, sondern allein die Beschwerdelegitimation des Revisionswerbers im eigenen Namen und im Namen der Stiftung ist vergleiche , nochmals VwGH 13.1.2022, Ro 2021/01/0018, mit Verweis auf VfGH 22.9.2021, E 2252/2021-12).
Parteistellung nach § 14 Abs. 3 WLStFG: