TE Vwgh Beschluss 2022/2/25 Ra 2022/01/0043

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Veröffentlicht am 25.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A A, in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2021, Zl. I408 2209515-1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache ein Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Der Revisionswerber bezeichnet als Revisionspunkte in der vorliegenden Revision, im „Recht auf subsidiären Schutz nach § 8 AsylG“ sowie im „Recht auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG“ verletzt zu sein.

6        Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sei von näher genannter Rechtsprechung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewichen, legt sie mit dem pauschalen Hinweis, dass das BVwG den Revisionswerber als gesunden, arbeitsfähigen Mann wahrgenommen, „aber dies nicht in Relation zu den getroffenen Länderfeststellungen und zu den schlechten Bedingungen im Irak“ gesetzt habe, nicht ansatzweise dar, dass im Fall der Rückführung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre (zur nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK vorzunehmenden Einzelfallprüfung sowie zur Frage, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr [„real risk“] einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, vgl. etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0269, mwN).

7        Soweit im Zulässigkeitsvorbringen weiters ausgeführt wird, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung zu der bei der Beurteilung der Erteilung eines Aufenthaltstitels „nach § 55ff AsylG 2005“ sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK abgewichen, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die in den Revisionspunkten explizit geltend gemachte Verletzung im Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“; iVm § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) nicht dargelegt, zumal für diesen Aufenthaltstitel eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorgesehen bzw. Voraussetzung ist. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 enthält die Revision sohin kein (geeignetes) Zulässigkeitsvorbringen nach § 28 Abs. 3 VwGG (vgl. VwGH 22.10.2021, Ra 2021/01/0275).

8        In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010043.L00

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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