Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.03.2022Norm
EpidemieG 1950 §7a Abs1Rechtssatz
Ein beim VwG eingebrachter Antrag auf Ausstellung eines Genesungszertifikats ist an die sachnächste Behörde weiterzuleiten, weil jedenfalls keine Zuständigkeit des VwG vorliegt. Sachnächste Behörde – ohne damit darüber abzusprechen, ob überhaupt ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines solchen Zertifikats besteht – ist die zuständige Gesundheitsbehörde.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderung; Genesungszertifikat; Verfahrensrecht; Minderjähriger; Zustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.Q.50.001.2022Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022