RS Lvwg 2022/3/11 LVwG-Q-50/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.03.2022

Norm

EpidemieG 1950 §7a Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31
AVG 1991 §9
ZustG §9

Rechtssatz

Ein beim VwG eingebrachter Antrag auf Ausstellung eines Genesungszertifikats ist an die sachnächste Behörde weiterzuleiten, weil jedenfalls keine Zuständigkeit des VwG vorliegt. Sachnächste Behörde – ohne damit darüber abzusprechen, ob überhaupt ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines solchen Zertifikats besteht – ist die zuständige Gesundheitsbehörde.

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderung; Genesungszertifikat; Verfahrensrecht; Minderjähriger; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.Q.50.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten