TE Vwgh Beschluss 1996/7/10 96/03/0164

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über den Antrag des M in B, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 2. April 1990, Zlen. 90/19/0023, 0024, 0025, abgeschlossenen Verfahren betreffend die Beschwerden des Antragstellers gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung vom 25. Jänner 1989, Zl. Va-338-2/1988, 21. Dezember 1988, Zl. Va-338-4/1988, und 28. März 1989, Zl. Va-338-3/1989, jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Bodenseefischereigesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem dem Antragsteller am 25. Mai 1990 zugestellten hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zlen. 90/19/0023, 0024, 0025, wurden die vom Antragsteller gegen die oben angeführten Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde unter anderem ausgeführt, daß, was das Begehren des Beschwerdeführers anlange, der Verwaltungsgerichtshof möge "beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Bodenseefischereigesetzes, LGBL. Nr. 34/1976, ein Gesetzesprüfungsverfahren beantragen, weil nur dann eine lange Reihe von Substanz- und Nutzungsschädigungen an der Fischerei, sowie Eingriffe in Privateigentum beendet werden wird", hiezu angesichts des pauschalen, undifferenzierten und völlig begründungslos gebliebenen Anbringens kein Anlaß bestehe.

In der vorliegenden, am 15. Mai 1996 zur Post gegebenen Eingabe bringt der Antragsteller vor, daß das Bodenseefischereigesetz aus von ihm angeführten Gründen "untragbar" geworden sei und er seinen "Antrag auf Überprüfung" wiederhole.

Diese Eingabe ist als Antrag auf Wiederaufnahme der mit dem genannten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahren zu deuten.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klagslosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Mit seinem Vorbringen tut der Antragsteller keinen dieser Wiederaufnahmsgründe dar. Zudem war auch die Frist des § 45 Abs. 2 VwGG - diese Bestimmung normiert, daß der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen ist - im Zeitpunkt der Antragstellung längst verstrichen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Eines Auftrages zur Behebung der ihm anhaftenden Formmängel bedurfte es nicht (vgl. den hg. Beschluß vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030164.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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