TE Vfgh Erkenntnis 2022/3/1 E2583/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

63 ALLGEMEINES DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
GehG 1956 §17a
Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018
Erlass der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Anlassfall

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter beim Heeresnachrichtenamt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Antrag vom 9. April 2019 begehrte der Beschwerdeführer die Abgeltung seiner bisherigen Journaldienste "Sicherheitsdienst Heeresnachrichtenamt" seit 1. März 2018 nach dem "alten" Journaldienst-Schlüssel 41.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. September 2019 (bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Dezember 2019) als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 5. Mai 2021, schriftlich ausgefertigt am 20. Mai 2021, als unbegründet ab.

2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "der Höhe der Abgeltung sowie" im ersten Satz unter Punkt II.E.2., des gesamten Punktes IV.3., des ersten Satzes unter Punkt V. und der Tabellenzeile zum Journaldienstschlüssel 41 in Beilage 1 des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. April 2018, GZ S90130/9-PersA/2018 ("Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018"), sowie der Wortfolge "der Höhe der Abgeltung sowie" im ersten Satz unter Punkt II.E.2., des gesamten Punktes IV.3. und der Tabellenzeile zum Journaldienstschlüssel 41 in Beilage 1 des Erlasses der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 4. September 2020, GZ S90130/17-PersA/2020 ("Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020"), ein. Mit Erkenntnis vom 1. März 2022, V282/2021, hob er die genannten Bestimmungen als gesetzwidrig auf.

4. Die Beschwerde ist begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2583.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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