TE Vwgh Beschluss 2022/3/1 Ra 2019/15/0119

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der R GmbH in A, vertreten durch die Kanzlei Kleiner Eberl Brandstätter Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Burgring 22, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Juli 2019, Zl. RV/2100170/2018, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2001, 2002 und 2004, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin ist die Rechtsnachfolgerin der B GmbH, die mit der AP GmbH, welche ein Hotel betrieb, gesellschaftsrechtlich verbunden war („Schwesterngesellschaft“). In den Streitjahren 2001, 2002 und 2004 hatte die Revisionswerberin bzw. die B GmbH der AP GmbH für deren Hotelbetrieb Räume (im Wesentlichen Seminarräume, einen Nassraumbereich sowie Appartements) unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Diese Räume waren funktionell mit dem Hotel der AP GmbH verbunden.

2        Strittig ist, ob die unentgeltliche Nutzungsüberlassung eine verdeckte Ausschüttung darstellt und dementsprechend bei der Revisionswerberin bzw. der B GmbH gewinnerhöhend zu erfassen ist.

3        Das Bundesfinanzgericht ist in der Beschwerdeentscheidung vom 12. November 2014, Zl. RV/2100463/2012, betreffend Körperschaftsteuer 2001, 2002 und 2004, zum Ergebnis gelangt, es liege eine verdeckte Ausschüttung im Ausmaß einer fremdüblichen Miete vor.

4        Die Höhe der der verdeckten Ausschüttung zu Grunde zu legenden fremdüblichen Miete hatte das Bundesfinanzgericht dabei durch die „Zusammenschau“ von vier „Berechnungsmethoden“ ermittelt. Bei der Berechnungsmethode 1 ging das Bundesfinanzgericht von der am 25. Oktober 2005 mit einem fremden Mieter, nämlich der PS GmbH, tatsächlich vereinbarten Miete (und Abschlägen nach dem Verbraucherpreisindex) aus; mit diesem Mietvertrag wurden die hier in Rede stehenden Räumlichkeiten an die PS GmbH als diejenige Person vermietet, die mit Kaufvertrag vom 25. Oktober 2005 das Hotel der AP GmbH erworben hatte. Bei der Berechnungsmethode 2 war Ausgangspunkt ein am 3. Februar 1988 abgeschlossener Mietvertrag (zuzüglich Zuschlägen nach dem Verbraucherpreisindex). Die Berechnungsmethode 3 folgte dem von der Revisionswerberin vorgelegten Sachverständigengutachten K und die Berechnungsmethode 4 bemaß die angemessene Miete an Hand einer Investitionsrechnung.

5        Bei der Berechnungsmethode 1 wurde neben der laufenden Miete auch eine „Einmalzahlung“ von 208.000 € als Mietvorauszahlung berücksichtigt und als auf zehn Jahre zu verteilende zusätzliche Miete gewertet. Dagegen hatte die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren die Ansicht vertreten, es liege keine Mietvorauszahlung vor, wofür sie Zeugen namhaft gemacht hatte. Dem hielt das Bundesfinanzgericht im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren entgegen, dass eine Vernehmung dieser Personen unterbleiben könne, weil die gestellten Beweisanträge nicht erkennen ließen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Zeugen bewiesen werden solle.

6        Mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2018, Ra 2015/15/0006, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerdeentscheidung auf.

7        Der Verwaltungsgerichtshof betonte, die Revisionswerberin habe sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dagegen gewandt, die Einmalzahlung der PS GmbH als (auf zehn Jahre zu verteilende) Mietvorauszahlung zu beurteilen. Zum Beweis für dieses Vorbringen habe sie CG (Geschäftsführer der PS GmbH) sowie JR (Steuerberater der PS GmbH) als Zeugen namhaft gemacht.

8        Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, wenn ausgehend vom Mietvertrag vom 25. Oktober 2005 mit der PS GmbH auf eine angemessene Miethöhe geschlossen werde, sei entscheidungswesentlich, ob der Betrag von 208.000 € als Mietvorauszahlung der PS GmbH und damit als Teil einer angemessenen fremdüblichen Mietzahlung einzubeziehen sei oder nicht. Im Erkenntnis wird sodann ausgeführt:

„Zu dieser somit entscheidungswesentlichen Frage hat die Revisionswerberin die Vernehmung des Gesellschafter-Geschäftsführers der [PS GmbH] und deren Steuerberater beantragt. Das Bundesfinanzgericht hat die Beweisaufnahme vor allem mangels ausreichend konkreter Tatsachenbehauptungen abgelehnt. Zu Recht hält die Revisionswerberin dem entgegen, dass die Vernehmung der Zeugen zum Beweis dafür beantragt worden sei, dass die Einmalzahlung nicht als Mietvorauszahlung, sondern als ‚Teil des Kaufpreises‘ (gemeint offenbar im Zusammenhang mit der gleichzeitig erfolgten Veräußerung der Betriebsliegenschaft durch die der Revisionswerberin nahestehende [AP GmbH]) zur Abgeltung eines Teiles ihrer gegenüber der [AP GmbH] bestehenden Forderungen geleistet worden sei. Dass sich die zu diesem Thema befragte Geschäftsführerin [MS] zu den Hintergründen der Einmalzahlung ‚nur sehr unbestimmt‘ geäußert habe, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass auch die Vernehmung der beantragten Zeugen keine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Hintergründe der Zahlung erwarten ließe, ohne das Ergebnis nicht aufgenommener Beweise in unzulässiger Weise vorweg zu nehmen.“

9        Im fortgesetzten Verfahren holte das Bundesfinanzgericht Auskünfte bei CG und bei JR sowie bei CS einem ehemaligen Mitgesellschafter der PS GmbH ein. Die PS GmbH hatte am 25. Oktober 2005 das Hotelgebäude der AP GmbH gekauft und die von der AP GmbH früher benutzten Räume der Revisionswerberin um eine Monatsmiete von 5.416 € angemietet. Über das Vermögen der AP GmbH war am 23. Dezember 2005 der Konkurs eröffnet worden.

10       Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, entschied das Bundesfinanzgericht erneut über die Beschwerde und ging dabei wieder von einer in der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Räumlichkeiten gelegenen verdeckten Ausschüttung aus.

11       Das Bundesfinanzgericht gelangte zur Auffassung, die Höhe der fremdüblichen Miete sei aus dem Mietvertrag vom 25. Oktober 2005, mit dem die PS GmbH als eine nicht in einem Naheverhältnis zur Revisionswerberin stehende Gesellschaft die streitgegenständlichen Räume ab dem Jahr 2005 gemietet hat, ableitbar. Auf der Grundlage des Gesamtbildes der Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von CG, JR und CS gelangte das Bundesfinanzgericht zur Feststellung, dass der Betrag von 208.000 € eine zusätzlich zur laufenden Miete gezahlte Mietvorauszahlung darstelle, die bei Ermittlung der von der PS GmbH tatsächlich gezahlten Miete zu berücksichtigen sei. Auf der Basis dieser Fremdmiete ermittelte das Bundesfinanzgericht für die von der Revisionswerberin unentgeltlich der AP GmbH zu deren Hotelbetrieb überlassenen Räumlichkeiten einen Mietbetrag, den es als einem Fremdvergleich standhaltend erachtete (für 2001 monatlich 7.039 €, für die Folgejahre erfolgte eine Aufwertung nach dem Verbraucherpreisindex).

12       Die Revisionswerberin hatte im Verfahren ergänzend auch noch die Einvernahme von Direktor HO der A Bank, von Mag. AU, dem Masseverwalter im Konkurs der AP GmbH, sowie von HK, einem gerichtlich beeideten Sachverständigen, beantragt. Diesem Beweisantrag kam das Bundesfinanzgericht nicht nach. Auf Seite 35 des angefochtenen Erkenntnisses führt das Bundesfinanzgericht dazu aus, die genannten Beweisanträge würden auf einen Erkundungsbeweis hinauslaufen. Im Übrigen bezögen sich die von der Revisionswerberin vorgegebenen Fragestellungen auf völlig irrelevante Beweisthemen, wie etwa, ob die Weiterfinanzierung der AP GmbH im Interesse anderer Gläubiger gestanden wäre, oder hypothetische Kausalverläufe, wie z.B. die Überlegung, dass sich die Weiterfinanzierung durch die Bank positiv auf den Weiterbestand der AP GmbH ausgewirkt hätte. In Bezug auf den Sachverständigen bezögen sich die Fragestellungen auf allgemein betriebswirtschaftliche Auskünfte über die Entwicklung von Mietzinsreduktionen.

13       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

14       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit (Punkt 1.e der Revision) vor, die Beweiswürdigung, wonach die Zahlung von 208.000 € eine zusätzliche Mietzahlung darstelle, sei nicht schlüssig; als Folge dessen habe das Bundesfinanzgericht nicht jene Miete ermittelt, die bei einer Fremdvermietung der Hotelräumlichkeiten (in den Streitjahren) erzielbar gewesen wäre. Weiters wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe den Antrag auf Einvernahme des Direktors der A Bank, des Masseverwalters im Konkurs der AP GmbH und des Sachverständen HK begründungslos abgelehnt.

18       Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0020). Einen derartigen Verfahrensfehler zeigt die Revision nicht auf.

19       Soweit die Revision vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe Beweisanträge ohne Begründung abgelehnt, geht sie nicht auf die oben angeführte Begründung des Bundesfinanzgerichtes (Seite 35 des angefochtenen Erkenntnisses) ein. Außerdem vermag das Zulässigkeitsvorbringen auch nicht die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers aufzuzeigen, weil nicht nachvollziehbar dargestellt wird, in welchem Verhältnis die Beweisthemen, zu denen die Zeugen beantragt wurden, zur Frage der Fremdüblichkeit der Monatsmiete (von 7.039 € für das Jahr 2001 samt entsprechender Indexanpassungen für die Folgejahre) stehen.

20       Die Revision erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 1. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019150119.L00

Im RIS seit

24.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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