RS Lvwg 2022/3/9 LVwG-2022/44/0303-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

Nachtfahrverbot Schwerfahrzeuge A12 2010 §3
KFG 1967 §102 Abs5 litb

Rechtssatz

Die Nachtfahrverbotsverordnung kann nicht so ausgelegt werden, dass bereits jede geringfügige Be- oder Entladung in der Kernzone zu einer Ausnahme vom Fahrverbot führt. Die in der Kernzone vorgenommene Be- und Entladung eines Sattelkraftfahrzeuges mit bloß einer leeren, 25 kg schweren Europalette lässt vielmehr auf eine Umgehungsabsicht schließen.

Schlagworte

Nachtfahrverbot
Nichtmitführen
Zulassungsschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.44.0303.6

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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