RS Lvwg 2022/3/9 LVwG-2021/20/3347-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8
GütbefG 1995 §9 Abs1
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Art4 Abs6
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Da in der in rumänischer Sprache gehaltenen Version der hier einschlägigen Bestimmungen (insbesondere in Art 4 Abs 6 der VO (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.20.2009, der die Verpflichtung zum Mitführen dieses Dokuments im Kraftfahrzeug begründet) von einer „entsprechenden“ Kopie der Gemeinschaftslizenz, nicht jedoch von einer „beglaubigten“ Kopie der Gemeinschaftslizenz die Rede ist, der Beschwerdeführerin, die rumänische Staatsangehörige ist, in Rumänien wohnhaft und Geschäftsführerin des in Rumänien ansässigen Transportunternehmens ist als Verantwortliche des Transportunternehmens kein Verschulden angelastet werden, wenn sie nicht dafür gesorgt hat, dass der Lenker des in Rede stehenden Transportfahrzeuges keine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz sondern nur eine „einfache“ Kopie mitgeführt hat.

Schlagworte

Gemeinschaftslizenz
Beglaubigung
Mitführverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.20.3347.6

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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