TE Vfgh Beschluss 2022/3/1 E4166/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2022
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1
VwGVG §8a
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer selbstverfassten Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse; Abweisung des unter einem gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Spruch

I.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II.römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Beschwerdeführer hat gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine selbstverfasste Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gestellt.

2. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt. Ein derartiges Interesse ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsschutzwerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsschutzwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die im Rechtsbehelf aufgeworfenen Rechtsfragen demnach bloß theoretische Bedeutung besitzen (vgl VfGH 8.6.2017, E2537/2016, mwN). 2. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt. Ein derartiges Interesse ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsschutzwerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsschutzwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die im Rechtsbehelf aufgeworfenen Rechtsfragen demnach bloß theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VfGH 8.6.2017, E2537/2016, mwN).

Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. September 2021 im Verfahren, auf das sich der Verfahrenshilfeantrag an das Bundesverwaltungsgericht bezieht, in der Sache entschieden hat und dieses Verfahren daher abgeschlossen ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses.

3. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).3. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

Aus den oa. Gründen (Pkt. 2) wird zugleich die Beschwerde mangels Legitimation zurückgewiesen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Verhandlung mündliche, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4166.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten