RS Vfgh 2022/3/1 E4166/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1
VwGVG §8a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer selbstverfassten Beschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse; Abweisung des unter einem gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Da das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren, auf das sich der Verfahrenshilfeantrag an das Bundesverwaltungsgericht bezieht, in der Sache entschieden hat und dieses Verfahren daher abgeschlossen ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses.

Entscheidungstexte

  • E4166/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 E4166/2021

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Verhandlung mündliche, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4166.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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