TE Vwgh Beschluss 2022/2/28 Ra 2021/20/0264

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VerfGG 1953 §87
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Revisionssache des S S in P, vertreten durch Mag. Michael Rohr, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Alois-Auer-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2021, W177 2147624-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 26. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 30. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber, jeweils eingebracht von verschiedenen Rechtsanwälten, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und (am 2. November 2021) die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5        Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, E 2687/2021-11 (dem Vertreter des Revisionswerbers zugestellt am 27. Oktober 2021), das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander insoweit auf, als damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

6        In der vorliegenden, am 2. November 2021 eingebrachten außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber - wie sich etwa aus der Bezeichnung der Revisionspunkte ergibt - ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte.

7        Nach Gewährung von Parteiengehör an den Revisionswerber führte dieser mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 zur Frage eines weiterhin bestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes aus, dass vom Bundesverwaltungsgericht nicht aktuelle Länderberichte herangezogen worden seien, „was jedenfalls entscheidungsrelevante Folgen im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz hatte.“ Es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.

8        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Bereits durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, das dem Revisionswerber am 27. Oktober 2021 zugestellt wurde, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juni 2021 - soweit es mit der vorliegenden Revision angefochten wird - aus dem Rechtsbestand entfernt. Der am 2. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Revision mangelte es daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass sie schon deshalb wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0080).Bereits durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2021, das dem Revisionswerber am 27. Oktober 2021 zugestellt wurde, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juni 2021 - soweit es mit der vorliegenden Revision angefochten wird - aus dem Rechtsbestand entfernt. Der am 2. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Revision mangelte es daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass sie schon deshalb wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen war vergleiche , etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0080).

Wien, am 28. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200264.L00

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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