RS Lvwg 2022/1/17 LVwG-AV-1177/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.01.2022

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §73

Rechtssatz

Ein Unternehmer, der die Sachherrschaft über eine Deponie, iSd § 2 Abs 7 Z 4 AWG, aufgrund seines Eigentumsrechtes ausübt und diese auf eigene Rechnung führt, um aus dieser Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, und über die Aufnahme von Abfällen oder anderen Materialien in der Deponie entscheidet, ist als Betreiber der Deponie anzusehen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Maßnahmen; Verpflichteter; Haftung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1177.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten