TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/17 LVwG-AV-1177/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2022
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Entscheidungsdatum

17.01.2022

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §73

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. August 2017, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die komplette Räumung laut Spruchpunkt 5. ist bis zum 30. Jänner 2023 durchzuführen und der Abschlussbericht des Aufsichtsorgans laut Spruchpunkt 6. ist der Behörde bis 20. März 2023 vorzulegen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. August 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit Herrn B gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 zu ungeteilter Hand verpflichtet, folgende Sanierungsmaßnahmen für die Deponie auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, innerhalb der angegebenen Fristen durchzuführen:

1. Die abgelagerten Abfälle in einer Menge von ca. 38 000 m³ sind abzutransportieren und einem befugten Abfallsammler oder –behandler zu übergeben.

2. Die zwei Drainagerohre und 1.000 m³ Drainagematerial (verunreinigt mit gelagerten Abfällen) sind zu entfernen bzw. abzugraben und einem befugten Abfallsammler oder –behandler zu übergeben. Die Dichtung selbst kann vor Ort verbleiben.

3. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Räumung ist durch einen befugten Ingenieurkonsulenten oder ein technisches Büro (z.B. Kulturtechnik und Wasser-wirtschaft) überwachen zu lassen. Name und Anschrift sind der Behörde vier Wochen vor Beginn der Durchführung der Räumungsarbeiten bekannt zu geben. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Behörde ein Bericht der begleitenden Aufsicht unter Anschluss der Entsorgungsnachweise, eines Bautagebuchs und einer aussagekräftigen Fotodokumentation vorzulegen.

4. Der Beginn und die Vollendung der Maßnahmen sind sowohl der Aufsicht als auch der Behörde jeweils zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

5. Die komplette Räumung ist bis 30. März 2018 durchzuführen.

6. Der Abschlussbericht des Aufsichtsorganes ist der Behörde bis zum 30. April 2018

vorzulegen.

B) Herr B und Herr A werden verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:

Kommissionsgebühren für die Verhandlung am 23. November 2016 (insgesamt drei Amtsorgane, 18 halbe Stunden á € 13,80) € 248,40

Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass sich auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, auf einer nicht fertiggestellten Vorhaltefläche Abfälle (Baustellenabfälle mit Kunststoffanteilen und Metallen, Muldenmix, Restmüll und Sperrmüll, vermischt mit Bauschutt und Aushubmaterial) im Ausmaß von ca. 38.000 m³ befinden.

Im Zuge einer öffentlichen Verhandlung der belangten Behörde gab der mitbeteiligte B an, dass er Geschäftsführer der C gesellschaft m.b.H. (zukünftig: C GmbH), der D GmbH (zukünftig: D GmbH) und der E GmbH (zukünftig: E GmbH) gewesen sei.

Die C habe den Zweck gehabt, Firmenbeteiligungen und Grundstücke zu erwerben und damit zu wirtschaften. Von der C seien auf die gegenständlichen Grundstücke keine Materialien zugeführt worden. Er sei bis zum Konkurs im Jahre 2005 Geschäftsführer gewesen.

Sowohl die D und die E seien Tochterfirmen der C gewesen. Beide Unternehmen haben 10-15 Mitarbeiter beschäftigt und kümmerte sich um das Recycling von Abfällen aller Art. Er habe auch hier die Geschäftsführertätigkeiten bis zum Konkurs im Jahre 2005 ausgeübt.

Er ging davon aus, dass die D GmbH für die Ablagerungen der Abfälle verantwortlich gewesen sei. Es seien nur auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, Abfälle (Baurestmassen) zwischengelagert worden. Über den Zeitpunkt der Lagerungen sowie über Unterlagen hierfür konnten nicht angegeben werden.

Er führte auch aus, dass die Abfälle aufgrund der Konkurse der beteiligten Firmen nicht mehr entfernt werden konnten und gab zusätzlich an, dass er als Geschäftsführer hierfür verantwortlich und auch anordnungsbefugt gewesen sei. Der am Grst. Nr. *** vorliegende Schüttkegel sei weder von der D GmbH noch von der E GmbH hergestellt worden. Es sei lediglich die Dichtfläche errichtet worden.

Der Beschwerdeführer gab im Zuge der öffentlichen Verhandlung der belangten Behörde an, dass er der Geschäftsführer der F GmbH (zukünftig: F GmbH) vom 3. August 2005 bis 27. Februar 2007 gewesen sei. Nach ihm sei eine Frau G Geschäftsführerin gewesen.

Die F GmbH wollte am gegenständlichen Standort eine Baurestmassendeponie errichten. Bei den hierfür notwendigen Arbeiten sei festgestellt worden, dass im Nordosten des Grst. Nr. *** in das Erdreich der Böschung und der Basis größere Mengen an Baurestmassen, Müll und Kunststoff eingebaut wurden. Diese seien herausgebaggert, sortiert und teilweise entsorgt worden. Das Zusammenschieben des Materials auf der Dichtfläche sei mit der Behörde abgesprochen worden. Über die Entsorgung einiger Materialien seien der BH Mistelbach Rechnungen vorgelegt worden und sei für die Verfuhr, Entsorgung und die Herrichtung des Grundstückes eine Summe von € 145.000 € aufgewendet worden. Am Grst. Nr. *** sei Tegel entnommen, weiterverwendet und auch als Abdeckung des Schüttkegels auf Grst. Nr. *** verwendet worden. Ob der Kegel unter seiner Geschäftsführertätigkeit höher geworden sei, habe der Beschwerdeführer nicht angeben können. Die Arbeiten am gegenständlichen Areal seien im Mai 2006 gestoppt worden, da nicht absehbar gewesen sei, mit welchen Kosten und mit welcher Zeitdauer für die Genehmigung der Baurestmassendeponie zu rechnen sei.

Er sei dann im Februar 2007 als Geschäftsführer der F GmbH ausgeschieden und es seien zwischen Mai 2006 und Februar 2007 keine Arbeiten mehr vorgenommen worden. Während seiner Geschäftsführertätigkeit seien auf den Grundstücken keine Abfälle eingebracht worden. Die F GmbH habe auch keine Mitarbeiter beschäftigt und die maschinelle Ausrüstung sei angemietet gewesen. Er wies auch darauf hin, dass die zuständige Behörde über die gesetzten Maßnahmen informiert gewesen sei und behördliche Überprüfungen durchgeführt worden seien. Zum vorhandenen Schüttkegel gab er an, dass es beabsichtigt gewesen sei, diesen in die Baurestmassendeponie einzubringen oder ihn entsorgen zu lassen.

Über ein von der Behörde eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz habe die Behörde festgestellt, dass aufgrund der verstrichenen Lagerungsdauer weiterhin davon auszugehen sei, dass eine Gefährdung von Boden und Gewässer nicht bestehe und keine Gefahr in Verzug vorliege.

Auch wurde festgestellt, dass die Materialzufuhr um das Jahr 2002 begonnen habe. Ein Endzeitpunkt sei nicht mehr feststellbar gewesen.

Von der belangten Behörde wurde die Anlage im beschwerdegegenständlichen Bescheid auf Grund der Betriebsweise, der Dauer der Ablagerungen und der abgelagerten Abfälle jedenfalls als Deponie iSd. § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 angesprochen.

Da die Rechtspersonen C GmbH, die D GmbH, die E GmbH und die F GmbH rechtlich nicht mehr existierten, seien die jeweiligen Beschwerdeführer, Herr B und der Beschwerdeführer auf Basis des § 73 Abs. 4 AWG 2002 mit den Durchführungen der Sanierungsmaßnahmen zu verpflichten gewesen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. September 2017 wurde die Beschwerde des A gemeinsam mit dem bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Eine Beschwerde des B wurde nicht vorgelegt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 31. August 2017, brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei H KG, in ***, vor, dass mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. August 2017, Zl. ***, Verfahrensvorschriften verletzt und Tatsachen unrichtig dargestellt worden seien. Überdies leide der Bescheid an materieller Unrichtigkeit sowie an der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK aufgrund überlanger Verfahrensdauer und werde der Beschwerdeführer dadurch in seinen einfach gesetzlich gewährleisten Rechten, als auch in seinen verfassungsrechtlich gewährleisten Rechten verletzt.

Im Konkreten wurde ausgeführt, dass eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorliege. Die Behörde habe keine Feststellungen getroffen und es liegen keine Beweisergebnisse vor, aus welchen Gründen die weiteren Geschäftsführer der F keine Verantwortlichkeit iSd § 73 Abs. 4 AWG 2002 treffe, da diese gleichfalls wie der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Geschäftsführertätigkeit anordnungsbefugt gewesen seien und die konsenslos abgelagerten Materialien nicht vollständig entfernt haben. Es sei lediglich festgestellt worden, dass von Frau G weder Abfälle übernommen noch deponiert worden seien. Dies treffe aber auch auf den Beschwerdeführer zu. Sohin seien hinsichtlich der weiteren ehemaligen Geschäftsführer keine vollständigen Feststellungen zu deren Verantwortlichkeit getroffen worden.

Zu den Verfahrensfehlern wurde vorgebracht, dass eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung stattgefunden habe. Die Behörde habe keine Feststellungen getroffen und es liegen keine Beweisergebnisse vor, aus welchen Gründen die weiteren Geschäftsführer der F keine Verantwortlichkeit iSd § 73 Abs. 4 AWG 2002 treffe, da diese Geschäftsführer gleichfalls anordnungsbefugt gewesen wären und die konsenslos abgelagerten Materialien auf dem Grundstück nicht vollständig entfernt haben. Es sei lediglich festgestellt worden, dass Frau G als ehemalige Geschäftsführerin weder Abfälle übernommen, noch deponiert habe. Dies treffe aber auch auf den Beschwerdeführer zu, weshalb bezüglich der ehemaligen Geschäftsführer keine vollständigen Feststellungen getroffen worden seien.

Weiters treffe die Behörde keine Feststellungen darüber, ob es dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer aufgrund der wirtschaftlichen Situation seiner Firma im Zeitraum vom 3. August 2005 bis 27. Februar 2007 überhaupt möglich gewesen wäre, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen tatsächlich anzuordnen und durchzuführen.

Auch nicht festgestellt werde, welche konkreten Maßnahmen gesetzlich im entsprechenden Zeitraum notwendig und angemessen gewesen wären. Der Amtssachverständige stütze sich hinsichtlich seiner Ausführung auf die Vorgaben der DVO 2008, welche jedoch zum Zeitpunkt der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers kein anwendbares Recht darstelle.

Nach Aussage des Beschwerdeführers seien mit Absprache und Kontrolle der BH unter seiner Tätigkeit Sanierungsmaßnahmen eingeleitet worden. Auch Feststellungen diesbezüglich fehlen in der Entscheidung.

Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, welches notwendige Hinzutreten besonderer Umstände hätte sein müssen, wie z. B. ein deliktisches Handeln des Geschäftsführers einer GmbH, dessen persönliche Haftung begründet (vgl. LVwG-AV-479/001-2015).

Weiters fehlen Feststellungen über die aktuelle finanzielle Situation des Beschwerdeführers, obwohl diese Feststellungen zur Beurteilung der objektiven Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zwingend notwendig seien. Der geschätzte Aufwand von 2,8 Mio. Euro könne vom Beschwerdeführer als Privatperson nicht getragen werden. Er beziehe derzeit Notstandshilfe, welche monatlich € 1.000,-- betrage und er habe auch keine Rücklagen. Die Sanierungskosten seien vom Beschwerdeführer nicht aufbringbar. Eine private Finanzierung in diesem Umfang sei für ihn unmöglich. Da die Vorgängerunternehmen nicht mehr existent seien, könne er auch keine Regressansprüche geltend machen. Auch eine Förderung für Altlasten sei derzeit nicht möglich, da das Grundstück nicht in den Altlastenatlas eingetragen sei.

Es seien auch keine Feststellungen getroffen worden, aus welchen Gründen die Behörde über 10 Jahre mit der Anordnung der notwendigen Maßnahmen zugewartet habe, obwohl dies der Behörde aus den Berichten des Deponieaufsichtsorgans bekannt war.

Zur mangelhaften Bescheidbegründung wurde vorgebracht, dass diese Begründung nicht nachvollziehbar sei. Auf Seite 11 des Bescheides habe die Behörde ausgeführt, dass „Herr A hinsichtlich der eingebrachten zusammengeschobenen und gelagerten Materialien jedenfalls anordnungsbefugt war. Die konsenslos abgelagerten Materialien wurden in diesem Zeitraum nicht vollständig entfernt.“

Seitens der Behörde werde nicht begründet, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer der „Verursacher“ der Kontamination iSd § 73 AWG 2002 sei. Sein kausaler und persönlich zurechenbarer Beitrag sei der Begründung nicht zu entnehmen. Insbesondere werde seine Verantwortlichkeit auf den bereits bestehenden Altbestand der Abfälle von Vorgängerfirmen mit der unrichtigen Begründung angenommen, dass die Herkunft und die Einbringung nicht mehr festgestellt werden könne. Nach der Rechtsprechung des VwGH könne auch der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert oder behandelt werden, als Verpflichter herangezogen werden (vgl. VwGH 20.02.2014, 2011/07/0225). Dies bedeute aber kein automatisches „Einstehenmüssen“ des Geschäftsführers für „seine Gesellschaft“. Der gegenteiligen Auffassung stehe schon das Prinzip entgegen, dass Rechte und Pflichten juristischer Personen nicht gleichzeitig die Rechte und Pflichten ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer darstellen (Siehe LVwG-AV-479/001-2015). Dem Gesetz sei eine generelle Haftung der zur Vertretung nach Außen befugten Personen nicht zu entnehmen – ebenso wenig wie die eines ehemals persönlich haftenden Gesellschafters (vgl. VwGH 21.3.2003, 2001/97/0105).

Die Behörde begründe auch nicht, welche konkreten Maßnahmen der Geschäftsführer aufgrund der damals geltenden Rechtsvorschriften hätte durchführen müssen. Die Deponieverordnung 2008 war im Jahre 2005 nicht anwendbares Recht.

Weiters habe die Behörde keinerlei Erwägungen angestellt und berücksichtigt, die zu einer Entlastung des Beschwerdeführers sprechen würden.

Der Bescheid enthalte ferne keine Begründung, dass die Frist zur Erfüllung der im Behandlungsauftrag geforderten Maßnahmen bis 30.8.2018 angemessen wäre. In Anbetracht des Umfanges und der zu erwartenden Kosten sei es unmöglich, die Sanierungsarbeiten innerhalb von 8 Monaten durchzuführen. Insbesondere da in den Wintermonaten aufgrund der Winterverhältnisse die notwendigen Arbeiten zum Abtransport des abgelagerten Materials nicht oder nur erschwert möglich sein werden. Laut den Kalkulationen des Amtssachverständigen wären zum Abtransport des Materials ca. 3.500 LKW Ladungen notwendig. Bei einer 5,5 Tage Woche müssten man sohin einer ununterbrochenen Arbeitsdauer von mindestens 20 Wochen rechnen.

Auch seien die Erwägungen der Behörde, auf welche konkreten Beweismittel und welcher daraus gezogenen logischen Schlussfolgerungen sie zum Sachverhalt gelangt sei, nicht ersichtlich.

Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung wurde ausgeführt, dass die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer abfallrechtlich relevantes Material, welches er zur Entsorgung verpflichtet war, auf das Grst. Nr. *** eingebracht habe, eine unrichtige Tatsachenfeststellung darstelle. Die Einsicht in das Grundbuch habe ergeben, dass sei 1996 eine Deponie auf den Grundstücken Nr. *** *** *** *** *** *** *** *** *** *** *** betrieben worden sei. Laut Aussage von Herrn B haben die Vorgängerfirmen C gesellschaft m.b.H. bzw. deren Tochterfirmen E und D auf dem Grst. Nr. *** zwischengelagerte Abfälle bereits vor der Tätigkeit des Beschwerdeführers eingebracht und diese nicht wieder entfernt. Laut Aussage des Beschwerdeführers wurden von der F GmbH keine neuen Abfälle eingebracht, sondern lediglich bestehende Abfälle vom Grst. Nr. *** im Rahmen mit der BH koordinierten Sanierungsmaßnahmen umgelagert. Die Umlagerung von bereits vorhandenen Abfällen können nicht als Einbringung von Abfällen gesehen werden, da keine neuen Abfälle hinzugekommen seien. Es sei auch seitens der Behörde nicht festgestellt noch begründet worden, dass durch die Umlagerung eine neue nicht vorhandene Gefahrenlage geschaffen worden sei.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt die Deponie im Sinn des § 73 Abs. 4 AWG 2002 vom Beschwerdeführer nicht betrieben worden wäre. Vielmehr habe er sich um eine Bewilligung für die Betreibung einer Baurestmassendeponie bei den zuständigen Behörden bemüht und in diesem Zusammenhang mit Absprache der BH Mistelbach die Grundstücke Nr. *** und *** „hergerichtet“. Zu einem Betrieb der Deponie sei es nicht gekommen. Sohin ist die Norm auf den Sachverhalt nicht anwendbar. Ferner habe er keine Kontaminationen wie oben ausgeführt verursacht, da keine Abfälle eingebracht worden seien.

Aufgrund der fehlenden Feststellungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wende die bescheiderlassene Behörde auf den vorliegenden Sachverhalt die Rechtsnorm § 73 Abs. 4 AWG 2002 unrichtig an, da im Sinne der objektiven Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit die angeordneten Maßnahmen bereits aufgrund der zu erwartenden Kosten von € 2,8 Mio. für eine Privatperson als nicht adäquat anzusehen seien. Die Behörde habe dadurch gemäß § 74 Abs. 1 3. Alternative AWG 2002 rechtswidrig die Prüfung unterlassen, ob ein Verpflichteter nach § 73 AWG 2002 „aus anderen Gründen“, wie aus der hier vorliegenden mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit nicht beauftragt werden können, und sohin über eine subsidiäre Haftung nach § 74 Abs. 5 bzw. Abs. 6 AWG 2002 rechtlich vorzugehen wäre.

Zur Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 S 1 EMRK wurde vorgebracht, dass jede Person ein Recht darauf habe, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde.

Dieser Verfahrensgrundsatz sei nach gängiger Meinung auch im Verwaltungsrecht anwendbar, da dem Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn erlassenen Behandlungsauftrages Leistungsverpflichtungen als auch finanzielle Verpflichtungen erwachsen.

Laut Aktenlage sei sowohl der BH als Wasserrechtsbehörde, als auch der Abfallbehörde die Sachlage seit 2004 bestens bekannt gewesen, was sich aus den Berichten des Deponieaufsichtsorgans I und den Berichten der Amtssachverständigen eindeutig ableiten lasse. Da die involvierten Behörden über 10 Jahre keine zweckentsprechenden Maßnahmen ergriffen haben, sei die Deponie bereits 2004 amtswegig stillzulegen gewesen. Da bereits zu diesem Zeitpunkt gegen die betreibenden Firmen vorzugehen gewesen wäre, werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer angemessenen Verteidigung genommen. Eine Darstellung und Dokumentation seiner fehlenden Verantwortlichkeit werde ihm genommen, da Firmenunterlagen, welche seinen Beitrag zur Sanierung belegen nicht mehr vorhanden seien. Die Löschung der Firma F GmbH habe im Jahr 2013 stattgefunden, wobei bereits ab Ende 2007 das Konkursverfahren angestrebt worden sei. Ferner sei es ihm nach Ende seiner Geschäftsführertätigkeit ab Februar 2007 faktisch nicht mehr möglich gewesen, auf dem Grundstück irgendwelche Tätigkeiten auszuführen.

Da gegen den Beschwerdeführer seit 2007 keine Maßnahmen ergriffen wurden, trotz Kenntnis der Sachlage durch die Behörden, liege eine überlange Verfahrensdauer vor und liege ein Verstoß gegen ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK vor.

Es wurden daher die Anträge gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 29. September 2021 wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche Verhandlung ausgeschrieben, in der unter Einvernahme des Beschwerdeführers, geladener Zeugen und durch Beiziehung eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz Beweis erhoben wurde.

Im Vorfeld dieser Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführervertreters mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst wurde.

Im Beweisverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer über Befragen an, dass er in den Jahren 2005 bis 2007 Geschäftsführer der F GmbH gewesen sei. Weiters gab er an, dass am beschwerdegegenständlichen Grundstück problematische Abfälle, die vom Vorgänger gelagert wurden, in Absprache mit der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach entfernt worden seien und die vorhandene Deponie saniert worden sei.

Hinzugefügt wurde, dass am Grundstück mit Mitarbeiters der F GmbH und mit Fremdfirmen gearbeitet worden sei.

Auf die Frage, wer eine Anordnungsbefugnis gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Anordnungen erteilt habe.

Befragt dazu, ob er vom wasserrechtlichen Löschungsbescheid aus dem Jahr 2004 gewusst habe, mit welchem letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben wurde, gab er an, dass er davon nichts gewusst habe. Er habe von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach von diesen letztmaligen Vorkehrungen erfahren und von seinem Vorgänger, dem Herrn B, nichts erfahren. Er kenne Herrn B auch nicht.

Zur Frage, was dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach aufgetragen wurde bzw. was im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gemacht wurde, gibt der Beschwerdeführer an, dass er mit Tegel vom Grundstück *** Baurestmassen auf Grundstück *** abgedeckt habe und diese Baurestmassen im Vorfeld dort zusammengeschoben habe. Am Grundstück *** habe der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen nichts gemacht. Auf Grundstück *** seien bereits Abfälle in Form von Baurestmassen gelegen.

Zur Frage, warum er auf gegenständlichen Grundstücken gearbeitet hat, gab er an, dass er eine Baurestmassendeponie errichten wollte. Er gab an, dass an der Böschung vom Grundstück *** an der östlichen Seite sehr viel Kunststoffabfälle in der Böschung verbaut gewesen wären.

Über wiederholtes Befragen, ob er Herrn B kennt und mit ihm gearbeitet hat, gab er an, dass das nie der Fall gewesen sei.

Der Kauf der gegenständlichen Grundstücke von der C GmbH des Herrn B sei über einen Anwalt abgewickelt worden und es seien diesbezüglich keine Vereinbarungen getroffen worden.

Befragt dazu, warum ein Schüttkegel auf der Dichtfläche auf Grundstück *** hergestellt wurde, führte der Beschwerdeführer aus, dass das nicht von ihm und seiner Firma erledigt worden sei, da die Grundstücke erst 2004 oder 2005 gekauft worden seien.

Befragt dazu, welches Abfallvolumen am Grundstück *** vorhanden ist, gab er an, dass er das nicht sagen könne.

Über Befragen auf welchen Grundstücken der Beschwerdeführer seine Baurestmassendeponie errichten wollte, führte er aus, dass er vorgehabt habe, dass auf Grundstück *** alles abgedichtet wurde und am Grundstück *** der restliche Tegel abgebaut werde, damit eine Vorhaltefläche geschaffen werden könne.

Befragt dazu, ob der Beschwerdeführer die J GmbH kennt, gab er an, dass er diese Gesellschaft kennt, weil die Grundstücke an diese Gesellschaft verkauft wurden. Es handle sich dabei um einen ehemaligen Sachverständigen bzw. um einen Rechtsanwalt namens K. Diese neue Gesellschaft wollte versuchen, die gegenständlichen Grundstücke zu sanieren. Einer der Käufer ist leider mittlerweile verstorben.

Befragt zum wasserpolizeilichen Auftrag aus 2004 in dem vorgeschrieben wurde, dass 19.500 m³ Abfälle zu entsorgen sind und dazu, dass im gegenständlichen Bescheid 38.000 m³ Abfälle zu entsorgen sind, gibt der Beschwerdeführer an, dass er nicht weiß woher die zusätzlichen 19.000 m³ kommen. Von ihm und seiner Firma sei am Grundstück *** nichts neu angeschüttet worden. Es wurden lediglich im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mittels Grädermaterial die Zufahrten befestigt.

Befragt, warum Frau G die Grundstücke gekauft hat, wird angegeben, dass vom ehemaligen Sachverständigen, der mittlerweile verstorben ist, mitgeteilt wurde, dass die Frau G dieses Grundstück gerne erwerben möchte. Was Frau G mit den Grundstücken wollte, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Vom Verhandlungsleiter wurde dem Beschwerdeführer aus der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 08.10.2013 vorgehalten, dass seiner eigenen Aussage nach unzulässige Materialien zugeführt wurden, diese im südlichen Bereich gesammelt wurden und nach der Sortierung unzulässige Bestandteile entfernt wurden. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht richtig sei. Es wurden lediglich, wie angegeben, Ziegel und Grädermaterial zur Straßenbefestigung eingebracht, aber keine zusätzlichen Abfälle.

Wiederholt führte der Beschwerdeführer aus, dass am Grundstück *** lediglich Materialen zusammengeschoben wurden, die bereits vorhanden waren. Hinzugefügt wurde, dass diese Materialien von der Vorgängerfirma gelagert wurden.

Der Beschwerdeführer ersuchte um Entlassung aus der Verhandlung, da seine beiden Kinder krank zu Hause seien und seine Frau sich um die Baustellen zu kümmern habe. Vom Verhandlungsleiter wurde er darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, die geladenen Zeugen zu befragen. Er gab an, dass er darauf verzichtet und verließ die Verhandlung um 10:40 Uhr.

Der Zeuge I, ehemaliges Deponieaufsichtsorgan am beschwerdegegenständlichen Grundstück, führte in seiner Zeugeneinvernahme aus, dass er für die Fa. L, der C GmbH und der F GmbH als Deponieaufsichtsorgan bestellt wurde. Er habe die Aufsicht in den Jahren 2002 bis 2004 innegehabt. Daraufhin wurde seine Tätigkeit durch die BH Mistelbach „ruhig“ gestellt. Erst in den Jahren 2008 bis 2010 sei er wieder als Deponieaufsichtsorgan tätig gewesen und wurde dann mit Bescheid von dieser Funktion abberufen.

Über Befragen gab er an, dass die Fa. L und die C am gegenständlichen Grundstück Abfälle gelagert haben. Ob die F GmbH ebenso auf dem Grundstück Abfälle gelagert hat, wisse er nicht, aber das könne aus seinen Aufsichtsberichten herausgelesen werden. Die Aufsichtsberichte 6-9 für den Zeitraum von 2002 bis 2009 wurden vorgelegt, wobei hinzugefügt wurde, dass der Zeitraum von 2004 bis 2008 nicht abgedeckt sei, da er in diesem Zeitraum auf Ersuchen der BH Mistelbach nicht tätig gewesen sei.

Über weiteres Befragen gab er an, dass er sich an die letztmaligen Vorkehrungen mit Löschung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 2004 nicht mehr erinnern könne und er wisse auch nicht mehr, ob damals irgendetwas unternommen wurde.

Zur Frage, ob er wisse, um welches Abfallvolumen es sich am gegenständlichen Grundstück handle, verwies er auf die planliche Darstellung vom Jänner 2004 und führte aus, dass m Grst. Nr. *** und teilweise auf Grst. Nr. *** Abfälle im Ausmaß von ca. 15.000m³ vorhanden waren.

Mit Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Deponieaufsichtsorgan im Jahr 2008 habe das Ausmaß immer noch Bestand gehabt. Ob es mehr oder weniger Abfälle waren, könne er aus dem Stehgreif nicht sagen.

Auf die Frage, wer am gegenständlichen Grundstück anordnungsbefugt war, gab er zur Antwort, dass dies je nach Eigentümer unterschiedlich gewesen wäre. Zu Beginn sei es L, später Herr B von der C GmbH gewesen. Ob der Beschwerdeführer von der F GmbH eine Anordnungsbefugnis gehabt habe, wisse der Zeuge nicht, da er mit ihm nie einen Kontakt gehabt habe.

Der Zeuge B gab in seiner Zeugeneinvernahme an, dass er wisse, dass er mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2017 solidarisch mit dem Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die 38.000m³ Abfälle zu entsorgen. Genau könne er sich daran nicht erinnern, weil dies für ihn abgeschlossen sei. Er sei Mindestrentner und deshalb sei das für ihn nicht von großer Relevanz.

Über Befragen gab er an, dass er grob geschätzt in den Jahren 1993 bis 2005 Geschäftsführer der C, der D GmbH und der E GmbH gewesen sei.

Zu den Abfällen gab er an, dass diese als Baurestmassen gelagert wurden und für den Autobahnbau recycelt werden sollten. Dafür habe er allerdings noch keine Bewilligung gehabt. Er habe lediglich von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die wasserrechtliche Bewilligung vom 16. Oktober 2002 gehabt, Abfälle in einer Menge von max. 20.000m³ zu lagern.

Über Vorhalt des wasserrechtlichen Löschungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27. Oktober 2004, mit dem letztmalige Vorkehrungen aufgetragen wurden, gab er an, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne.

Gekauft habe er das Grundstück Nr. *** von der Fa. L. Es habe sich um eine Tegelgrube gehandelt. Vom Zeugen sei aus dieser Grube Tegel entnommen und verkauft worden. Er wollte auf diesem Grundstück die Zwischenlagerfläche für Abfälle schaffen.

Als Geschäftsführer der einzelnen Gesellschaften habe er auf das gegenständliche Grundstücke Abfälle eingebracht. Wieviel dies war, könne er nicht abschätzen, aber es seien keinesfalls 38.000m³ gewesen.

Er wisse auch nicht, wer die gegenständlichen Flächen von ihm gekauft habe, da sich diese in einer Konkursmasse befunden haben. Er gab auch an, dass er wahrscheinlich vor Ende seiner Geschäftsführertätigkeit in Konkurs gegangen ist.

Es sei ihm auch nicht bekannt, ob andere Unternehmen oder Personen außer ihm Abfälle auf dem Grst. Nr. *** gelagert haben.

Zum Schüttkegel am Grst. Nr. *** führte er aus, dass dieser nicht von ihm sei. Am Grst. Nr. *** sei von ihm ein Sickerwasserbecken errichtet worden und am Grst. Nr. *** eine Dichtfläche, die als Zwischenlagerfläche hätte dienen sollen.

Er habe zur Bezirkshauptmannschaft auch nie einen Kontakt gehabt. Es sei ihm vorgegeben worden, dass er ein Sickerwasserbecken und eine Verdichtung der Lagerfläche zu errichten habe.

Auf die Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft ihm aufgetragen habe, die vorhandenen Abfälle zu entfernen, gab er zur Antwort, dass die Bezirkshauptmannschaft ihm das nie gesagt habe.

Bezüglich den Beschwerdeführer gab er an, dass er ihn nicht kenne. Er habe lediglich im Jahr 2017 einmal Kontakt zu ihm auf der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach.

Vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verhandlung im Jahr 2017 nicht um eine der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, sondern um eine der belangten Behörde gehandelt habe.

Die Zeugin G, jetzt M, gab in ihrer Zeugeneinvernahme an, dass sie im Jahre 2007 Geschäftsführerin der F GmbH gewesen sei. Kurz nach Übernahme der Geschäftsführertätigkeit habe sich gezeigt, dass der vorherige Geschäftsführer, der Beschwerdeführer, Schulden beim Finanzamt in der Höhe von € 15.000,-- gehabt habe und diese Schulden nun auf die Zeugin zugekommen wären.

Sie glaube, dass die Firma zwei Jahre danach gelöscht worden sei.

Sie sei vor der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit auf der Suche nach einem 10-Stunden Job gewesen und es sei ihr aus ihrem Bekanntenkreis das Angebot gemacht worden, dass sie im Ausmaß von 10 Stunden die Geschäftsführertätigkeit der F GmbH übernehmen könne.

Das Angebot sei ihr von einer N (oder so ähnlich) gemacht worden. Es sei jedenfalls niemand von den bisherigen Gesellschaftern gewesen sein.

Vom Beschwerdeführer sei sie zu einem Baurestmassenkurs angemeldet worden, der ein paar Tage gedauert habe. Vom Beschwerdeführer habe sie den Auftrag bekommen, nach Abschluss des Kurses vor Ort zu sein, und LKW-Scheine bei den LKW-Fahrern zu kontrollieren.

Was die F GmbH zum Zeitpunkt ihrer Geschäftstätigkeit generell gemacht habe, wisse sie nicht. Nach dem Abschluss ihres Kurses für Baurestmassen war niemand mehr für sie erreichbar, auch nicht der Beschwerdeführer. Sie habe danach auch keine Aufträge von ihm bekommen.

Sie habe auch keine Ahnung, wer vor ihrer Geschäftstätigkeit das Sagen am Grundstück hatte oder wer Anordnungen erteilt hatte.

Sie führte in ihrer Einvernahme auch an, dass sie nie einen Kontakt zu einer Behörde gehabt habe und sie wisse auch nicht, was der Beschwerdeführer am gegenständlichen Grundstück machen wollte.

Über Befragen des Amtssachverständigen gab sie an, dass sie vom Beschwerdeführer nicht auf die zukünftige Arbeit eingewiesen wurde. Ihr sei auch das gegenständliche Grundstück nie gezeigt worden. Es sei ihr nur gesagt worden, dass sie LKWs auf ihre Bescheinigungen zu kontrollieren habe.

Im Jahre 2006 oder 2007 konnte sie erstmalig bei einer Begehung mit der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am Grst. Nr. *** den Schüttkegel sehen. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Begehung nicht anwesend gewesen.

In ihrer Rolle als Geschäftsführerin und aus arbeitstechnischen Gründen sei sie nie am beschwerdegegenständlichen Grundstück gewesen.

Nach Abschluss der Zeugenbefragungen gab der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz an, dass er nach wie vor seine fachlichen Stellungnahmen vom 8. Oktober 2013, 5. November 2015 und seine Stellungnahme in der Verhandlung vom 23. November 2016 verweise.

Er gab auch an, dass er ca. 2 Wochen vor der Anberaumung der Beschwerdeverhandlung vor Ort gewesen sei und dass am Haufwerk keine Veränderungen stattgefunden habe. Das Haufwerk sei mittlerweile dicht bewachsen. Das Grundstück werde nicht genützt und auch nicht gepflegt. Am Grst. Nr. ***, nördlich von ***, sei eine neue Deponie errichtet worden.

Zusammengefasst führte der Amtssachverständigen aus, dass sich die Aussagen des Zeugen B, des Zeugen I und des Beschwerdeführers decken und mit dem bisherigen Verfahrensablauf und den bisherigen Verfahrensergebnissen decken.

Nach Schluss des Beweisverfahrens beantragte der Vertreter der belangten Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

4.   Feststellungen:

Am Grst. Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, wurden auf einer nicht fertig gestellten Vorhaltefläche Abfälle (Baustellenabfälle mit Kunststoffen und Metallen, Muldenmix, Restmüll und Sperrmüll, vermischt mit Bauschutt und Aushubmaterial) in einem Ausmaß von ca. 38.000 m³ abgelagert.

Das Grst. Nr. ***, KG ***, wurde von der Fa. L e.U. als Tegelgrube genutzt.

Dieses Grundstück wurde von der C gesellschaft m.b.H gekauft und war Herr B der Geschäftsführer dieses Unternehmens.

Bei den Unternehmen D GmbH und der E GmbH handelte es sich um Tochterfirmen der C GmbH und war auch Herr B deren Geschäftsführer.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 wurde der C GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für eine Vorhaltefläche für Recyclingmaterial zur Lagerung von Abfällen im Ausmaß von 6.000 m² mit einer Menge von max. 20.000 m³ samt Sickerwasserbecken am Grst. Nr. ***, KG ***, erteilt. Die Bauvollendung wurde mit 31. Mai 2003 befristet.

Nach Übernahme des Grst. Nr. ***, KG ***, von der Fa. L e.U. durch die C GmbH wurde vom Geschäftsführer B aus der vorhandenen Tegelgrube Tegel entnommen und verkauft, damit auf diesem Grundstück die Zwischenlagerfläche für die Abfälle geschaffen wird.

Das Einbringen der Abfälle auf das Grst. Nr. ***, KG ***, erfolgte durch die D GmbH und war Herr B dafür verantwortlich und anordnungsbefugt.

Die vorhandene Dichtfläche, auf der die gegenständlichen Abfälle in Form eines Schüttkegels im Ausmaß von 38.000 m³ abgelagert wurden, wurde entweder von der D GmbH oder der E GmbH hergestellt.

Mit 29. Oktober 2003 erfolgte die Konkurseröffnung über die C gesellschaft m.b.H.

Auch die D GmbH und die E GmbH gingen in Konkurs.

Mit Feststellungsbescheid vom 27. Oktober 2004 wurde das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes ausgesprochen und es erfolgte eine Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen (Entfernung des zwischengelagerten Recyclingmaterials, Entleerung des Sickerwasserbeckens, Entfernung der Folie des Sickerwasserbeckens und der Drainagerohre samt Drainagematerial). Unter der Geschäftsführertätigkeit des Herrn B erfolgte keine Bescheiderfüllung.

Mit Kaufvertrag vom 30. August 2005 erwarb die F GmbH die Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***.

Geschäftsführer dieses Unternehmens war der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer plante auf diesen Grundstücken die Errichtung einer Baurestmassendeponie.

Mit Aufforderungen vom 4. April 2006 und vom 4. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F GmbH aufgefordert, die letztmaligen Vorkehrungen aus dem Bescheid vom 27. Oktober 2004 umzusetzen.

Mit Beschluss vom Landesgericht *** vom 12. Dezember 2007 wurde der Konkursantrag der F GmbH mangels Vermögen abgelehnt und die Gesellschaft aufgelöst.

Der Schüttkegel am Grst. Nr. ***, KG *** mit Abfällen im Ausmaß von 38.000 m³ wurde vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F GmbH hergestellt.

Dies erfolgte dadurch, dass der Beschwerdeführer Abfälle von den Grst. Nr. *** und ***, beide KG ***, aussortierte und am Grst. Nr. ***, KG ***, auf der Vorhaltefläche ablagerte.

Der Beschwerdeführer war hierfür allein verantwortlich und anordnungsbefugt.

Eine Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen aus dem wasserrechtlichen Löschungsbescheides vom 27. Oktober 2004 ist durch die F GmbH nicht erfolgt.

Das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, ist aufgrund der dort abgelagerten Abfälle als Deponie anzusprechen.

Sowohl Herr B als Geschäftsführer der C GmbH, der D und E GmbH als auch der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F GmbH waren Betreiber dieser Deponie.

Eine Bewilligung zum Betreiben dieser Deponie gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 1991 und 2002 wurde weder von Herrn B noch vom Beschwerdeführer erwirkt.

Die Rechtspersonen C GmbH, D GmbH, die E GmbH und die F GmbH, die die Ablagerungen vorgenommen bzw. geduldet haben und Betreiber dieser Deponie waren, sind nicht mehr existent, da über sie der Konkurs eröffnet wurde.

Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurden Herr B und der Beschwerdeführer verpflichtet, die Abfälle im Ausmaß von 38.000 m³ zu entfernen und einem befugten Abfallsammler zu übergeben.

Auch wurden sie mit demselben Bescheid verpflichtet, zwei Drainagerohre und 1.000 m³ Drainagematerial zu entfernen und einem befugten Abfallsammler zu übergeben.

Überdies wurden sie verpflichtet, die ordnungsgemäße Umsetzung der Räumung durch einen befugten Ingenieurkonsulenten oder durch ein technisches Büro überwachen zu lassen.

Dieser Bescheid wurde gegenüber B rechtskräftig.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Deponieaufsichtsberichten des ehemaligen Deponieaufsichtsorgans I und insbesondere den fachlichen Stellungnahmen des beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.

Es blieb unbestritten, dass am beschwerdegegenständlichen Grundstück Abfälle im Ausmaß von 38.000m³ abgelagert wurden. Dieses Ausmaß ergibt sich aus den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren, der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 8. Oktober 2013 und der öffentlichen Verhandlung vom 23. November 2016.

Bestätigt wird dies auch mit den Aufsichtsberichten des Deponieaufsichtsorgans I. Im Konkreten geht aus dem 6. Aufsichtsbericht (2. März 2001 bis 7. Mai 2002) hervor, dass von Herrn B Abfälle eingelagert wurden, jedoch Aufzeichnungen hierüber fehlten und daher anhand von Vermessungen und Berechnungen laufend das Ausmaß der abgelagerten Abfälle festgestellt wurde.

Dass die Ablagerungen von der C gesellschaft m.b.H oder D GmbH oder E GmbH unter der Geschäftsführertätigkeit des B auf das Grundstück eingebracht wurden, nachdem er dieses Grundstück von der Fa. L e.U. gekauft hat, ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme des B in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dies ist auch den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Deponieaufsichtsberichten des Deponieaufsichtsorgans I zu entnehmen. Daraus ist ersichtlich, dass mit Jänner 2002 begonnen wurde, die Abfälle abzulagern.

Ebenso verhält es sich mit der Feststellung zur wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Vorhaltefläche für Recyclingmaterial mit Bescheid vom

16. Oktober 2002 und den Vorbereitungen zur Errichtung der Zwischenlagerfläche für die eingebrachten Abfälle.

Daraus ergibt sich auch, dass Herr B für die Einbringung und Ablagerung der Abfälle im Ausmaß von 38.000 m³ anordnungsbefugt gewesen ist.

Auch wird im 7. Aufsichtsbericht (8. Mai 2002 bis 24. März 2003) des Deponieaufsichtsorgans I darauf hingewiesen, dass bei einer Kontrolle am
3. Juli 2002 festzustellen war, dass der Ablagerungskonsens deutlich überschritten war. Auch ist diesem Bericht zu entnehmen, dass die vom Betreiber (C GmbH) angegebenen Zwischenlagerungsmengen nicht nachvollziehbar waren und es nach einer Endablagerung aussah.

Eine abermalige Zunahme des Ablagerungskonsenses wurde mit dem 8. Aufsichtsbericht (25. März 2003 – 22. Jänner 2004) des Deponieaufsichtsorgans I festgestellt, wobei diesbezüglich ohne neuerlicher Vermessung keine Kubatur angegeben werden konnte. Angemerkt wurde auch, dass die Ausführung der Deponie beträchtlich vom Bewilligungsprojekt abwich und die Ablagerungen mit Sicherheit nicht dem Konsens entsprachen.

Das Ausmaß der Abfälle ist unstrittig den vom ehemaligen Deponieaufsichtsorgan bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigebrachten Deponieaufsichtsberichten und den fachlichen Stellungnahmen des beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zu entnehmen.

Ob die Abfälle von der C, der D GmbH oder der E GmbH auf das beschwerdegegenständliche Grundstück abgelagert worden ist, ist irrelevant, da für alle drei Gesellschaften Herr B der anordnungsbefugte Geschäftsführer gewesen ist.

Unstrittig blieben auch die Konkurseröffnungen über die C GmbH mit 23. Oktober 2003 und der D GmbH und E GmbH.

Ohne Belang ist hingegen die Aussage des B, dass er sich an den Feststellungsbescheid zu Erlöschung des Wasserbenutzungsrechtes mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 nicht erinnern kann. Dieser wurde rechtskräftig und ist wurde auch ordnungsgemäß zugestellt.

Die Feststellung zum Kaufvertrag vom 30. August 2005, mit dem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F GmbH die Grundstücke gekauft hat, blieb ebenso unstrittig. Überdies stützt sich diese Feststellung auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers, inklusive dem Vorbringen, dass er am Grundstück ***, KG ***, eine Baurestmassendeponie errichten wollte.

Die Konkurseröffnung über die F GmbH stützt sich auf den Beschluss des Landesgerichtes *** vom 12. Dezember 2007, und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Zur Herstellung des Schüttkegels am Grst. Nr. ***, KG ***, ist auszuführen, dass B glaubwürdig in seiner Einvernahme aussagte, dass dieser nicht unter seiner Geschäftsführertätigkeit seiner Gesellschaften hergestellt wurde.

Dass dieser Schüttkegel vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F GmbH und unter seiner Anordnungsbefugnis hergestellt wurde, ist aus seinem Vorbringen und seiner Aussage bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdevorbringen abzuleiten. Diese Geschäftsführertätigkeit stützt sich auch auf das Vorbringen in der Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 3. August 2005 bis 27. Februar 2007 diese Tätigkeit ausführte.

Es ist glaubwürdig, dass dieser Schüttkegel mit Abfällen im Ausmaß von 38.000 m³ aus den vorhandenen Abfällen durch Zusammenschieben entstanden ist.

Eine Entsorgung der Abfälle und eine dadurch Erfüllung der Verpflichtung aus dem wasserrechtlichen Löschungsbescheides vom 27. Oktober 2004 ist jedoch nicht eingetreten, da der Schüttkegel mit den Abfällen nach wie vor vorhanden ist. Dies ergibt sich auch aus den fachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im Akt der belangten Behörde, da dieser ausführte, dass der Kegel mittlerweile auch schon bewachsen ist. Auch ist dies dem 9. Aufsichtsbericht (4. Juni 2008 – 26. Februar 2009) des Deponieaufsichtsorgans I zu entnehmen.

Vordiesem Hintergrund war auch festzustellen, dass es sich bei den Ablagerungen am Grst. Nr. ***, KG ***, um eine Deponie handelt. Es war von den anordnungsbefugten Geschäftsführern sämtlicher involvierter Unternehmen beabsichtigt, am gegenständlichen Grundstück eine Deponie zu errichten.

Dass für den Betrieb keine Bewilligung einer Deponiebewilligung nach den Regimen des Abfallwirtschaftsgesetz 1991 und 2002 vorhanden war, ist dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen und wurde dies weder von B noch vom Beschwerdeführer bestritten.

Auch wenn der Beschwerdeführer darum bemüht war, eine solche Bewilligung zu erwirken, lag eine solche trotz Betriebes der Deponie nicht vor.

Dass die Rechtspersonen der für die Ablagerungen und für den Betrieb der konsenslosen Deponie verantwortlichen Unternehmen aufgrund der jeweiligen Konkurseröffnungen nicht mehr existent sind, ergeben die Auszüge aus dem Firmenbuch.

Die Rechtskraft des beschwerdegegenständlichen Bescheides gegenüber B ergibt sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde und wurde dies auch von Herrn B nicht bestritten.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, Herr O und Frau G, jetzt M, seien ebenso anordnungsbefugt gewesen ist, ist auszuführen, dass diese Personen zwar als Geschäftsführer im Firmenbuch geführt wurden, jedoch auch vom Beschwerdeführer dargelegt wurde, dass er alleine anordnungsbefugt gewesen ist.

Überdies fand unter der Geschäftsführertätigkeit der Frau M kein Betrieb der gegenständlichen Deponie statt. Dies stützt sich auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der sie aussagte, dass sie nach Abschluss ihrer Schulung für eine etwaige Deponiebeschäftigung keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer mehr herstellen konnte. Überdies erscheint es auch glaubwürdig, dass sie das erste Mal gemeinsam mit der Behörde im Zuge einer öffentlichen Verhandlung am Deponiegelände war.

6.   Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG 1985) lautet:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze

§ 1.

[…]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

      1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

      2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

      3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

      4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

      5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

      6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

      7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

      8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

      9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Begriffsbestimmungen
§ 2.

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.

deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

         […]

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

         […]

      4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

         a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

         b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

         c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet;

6. Abschnitt
BehandlungsanlagenGenehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37.

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

8. Abschnitt

Behandlungsaufträge, Überprüfung

Behandlungsauftrag

§ 73. (1) Wenn

      1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

      2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

[…]

7.   Erwägungen:

Mit der rechtzeitigen Beschwerde vom 31. August 2017 wurde vorgebracht, dass der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei, die Behörde keine Feststellungen betreffend diverser Anordnungsbefugnisse, keine Feststellungen bezüglich konkreter Maßnahmen und zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers getroffen habe.

Überdies fehle der kausale Zusammenhang und ein persönlich zurechenbarer Beitrag des Beschwerdeführers betreffend die gegenständliche Kontamination.

Weiters wir

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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