RS Vwgh 2022/1/19 Fr 2021/15/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §264 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Rechtssatz

Durch die Zurückziehung des (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts gestellten) Vorlageantrages war einer Sachentscheidung durch das VwG und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (vgl. VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008, mwN). Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021150008.F01

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten