RS Vwgh 2022/2/3 Ro 2020/15/0005

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §26 Z4
EStG 1988 §3 Abs1 Z16b

Rechtssatz

Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 setzt - ebenso wie § 26 Z 4 EStG 1988 - voraus, dass die von ihr erfassten Reiseaufwandsentschädigungen für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden und die Leistungen des Arbeitgebers sohin Ersatz für eine bestimmte Dienstreise sind (vgl. VwGH 11.1.2021, Ra 2019/15/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150005.J01

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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