TE Vwgh Beschluss 2022/2/3 Ra 2021/17/0008

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Veröffentlicht am 03.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs7
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der J GmbH in W N, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen den am 21. September 2020 mündlich verkündeten und am 29. September 2020 schriftlich ausgefertigten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-002/V/011/8518/2020-7, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis vom 30. April 2020 sprach die belangte Behörde die Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG der revisionswerbenden Partei für die über ihren Geschäftsführer verhängte Geldstrafe und die ihm vorgeschriebenen Verfahrenskosten aus.

2        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die von der revisionswerbenden Partei dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die revisionswerbende Partei sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden, ihre Beschwerde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zu präzisieren. Durch unentschuldigtes Fernbleiben und fehlende Vertretung habe diese dem nicht entsprochen. Die Beschwerde erweise sich somit als unzulässig.

4        Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Darin wird unter der Überschrift „3. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ ausgeführt:

„Durch den angefochtenen Beschluss erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht

-    Nichtbestrafung gem § 52 GSpG

-    Nichtbestrafung gem § 52 GSpG iVm § 50 Abs 4 GSpG

-    Nichthaftung gem § 9 Abs 7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand

verletzt.“

5        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, mwN).

6        Zu den im Revisionsfall geltend gemachten Rechtsverletzungen ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss weder eine Bestrafung der revisionswerbenden Partei noch deren Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG in einem bestimmten Strafverfahren zum Inhalt hat. Vielmehr wird damit die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Die revisionswerbende Partei konnte durch diese zurückweisende Entscheidung nicht in den in der Revision angeführten Rechten verletzt werden. Eine Rechtsverletzung wäre bei Zurückweisung einer Beschwerde von vornherein ausschließlich im Recht auf meritorische Entscheidung über die erhobene Beschwerde denkbar (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0130, 0131, mwN). Eine solche Rechtsverletzung wird von der revisionswerbenden Partei aber nicht behauptet.

7        Da die revisionswerbende Partei in den gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision bereits deswegen als nicht zulässig (vgl. wieder VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0130, 0131, mwN).

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

9        Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 3. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170008.L00

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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