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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §45 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Ein gegen das außenvertretungsbefugte Organ eingeleitetes Strafverfahren ist nach erfolgreicher Geltendmachung der Bestellung einer anderen Person zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Es ist ausschließlich der verantwortliche Beauftragte zu verfolgen.Ein gegen das außenvertretungsbefugte Organ eingeleitetes Strafverfahren ist nach erfolgreicher Geltendmachung der Bestellung einer anderen Person zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Es ist ausschließlich der verantwortliche Beauftragte zu verfolgen.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020170005.J01Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022