RS Vwgh 2022/2/10 Ro 2020/15/0004

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Veröffentlicht am 10.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108c Abs2 Z1
EStG 1988 §108c Abs2 Z2
ForschungsprämienV 2012 §1 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (992 BlgNR 22. GP S 3 und 5) zeigen, sollten mit dem neuen zweiten Tatbestand einer Forschungsprämie für Auftragsforschung gerade jene (typischerweise kleineren) Unternehmen in die Förderung einbezogen werden, die nicht selbst forschen. In diesen Fällen fällt jedoch typischer Weise gerade kein zusätzlicher eigenbetrieblicher Forschungsaufwand im Zusammenhang mit der in Auftrag gegebenen Forschung an. Dementsprechend umschreibt auch § 1 Abs. 3 ForschungsprämienV 2012 die von § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erfassten Aufwendungen als "externe Aufwendungen" bzw. "Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Verordnung, die gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 an Dritte außer Haus vergeben werden". Bemessungsgrundlage einer Forschungsprämie für Auftragsforschung iSd § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind daher allein die der Auftraggeberin vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Kosten. Freilich kann ein erteilter Forschungsauftrag auch Teil eigener Forschung sein, womit eigene Aufwendungen des Unternehmens über die Aufwendungen für die Auftragsforschung hinaus Grundlage für eine eigene Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung sein können. Diesfalls wäre aber ein entsprechender Antrag auf Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu stellen. Liegt jedoch keine eigenbetriebliche Forschung iSd § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 vor, ist für die Geltendmachung eines Prämienanspruchs des Steuerpflichtigen für eigene Aufwendungen kein Raum.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020150004.J03

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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