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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0832 E 27. November 2018 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Das Eigentumsrecht stellt ein Recht im Sinne des § 54 Abs. 2 zweiter Satz GSpG dar. Die faktische Unmöglichkeit der Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der Eigentümerstellung enthebt das Verwaltungsgericht nicht von jeder Ermittlungspflicht.Das Eigentumsrecht stellt ein Recht im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz GSpG dar. Die faktische Unmöglichkeit der Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der Eigentümerstellung enthebt das Verwaltungsgericht nicht von jeder Ermittlungspflicht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170069.L03Im RIS seit
22.03.2022Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022