TE Vwgh Erkenntnis 1981/9/9 81/03/0070

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.1981
beobachten
merken

Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs3 Satz3
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des PP in W, vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Februar 1981, Zl. MA 70-IX/P 178/79/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des PP in W, vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Februar 1981, Zl. MA 70-IX/P 178/79/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Wien erstattete am 18. Juni 1978 die Anzeige, er habe am selben Tag um 21.30 Uhr den Beschwerdeführer in Wien VII, Westbahnstraße 34, im Zuge eines „Planquadrates“ angehalten, da dieser einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw vom Gürtel kommend auf der Westbahnstraße stadteinwärts in einem zu großen Abstand vom rechten Fahrbahnrand gelenkt habe. Bei der Kontrolle habe er festgestellt, daß der Beschwerdeführer der im Führerschein eingetragenen Auflage, eine Reservebrille mitzuführen, nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe hiezu angegeben, die Reservebrille vergessen zu haben.Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Wien erstattete am 18. Juni 1978 die Anzeige, er habe am selben Tag um 21.30 Uhr den Beschwerdeführer in Wien römisch sieben, Westbahnstraße 34, im Zuge eines „Planquadrates“ angehalten, da dieser einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw vom Gürtel kommend auf der Westbahnstraße stadteinwärts in einem zu großen Abstand vom rechten Fahrbahnrand gelenkt habe. Bei der Kontrolle habe er festgestellt, daß der Beschwerdeführer der im Führerschein eingetragenen Auflage, eine Reservebrille mitzuführen, nicht entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe hiezu angegeben, die Reservebrille vergessen zu haben.

Gegen die von der Bundespolizeidirektion Wien wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 3 KFG und § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVO in getrennten Ausfertigungen erlassenen Strafverfügungen vom 4. Juli 1978 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch, in dem er in Ansehung der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allein bedeutsamen Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 3 KFG vorbrachte, er habe beim Lenken, da seine normale Brille beschädigt gewesen sei, die Reservebrille getragen. Da es weder zumutbar noch vorgeschrieben sei, zur Reservebrille eine weitere Reservebrille mitzuführen, habe er die Bezahlung eines Organmandates abgelehnt.Gegen die von der Bundespolizeidirektion Wien wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 102, Absatz 3, KFG und Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, StVO in getrennten Ausfertigungen erlassenen Strafverfügungen vom 4. Juli 1978 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch, in dem er in Ansehung der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allein bedeutsamen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, KFG vorbrachte, er habe beim Lenken, da seine normale Brille beschädigt gewesen sei, die Reservebrille getragen. Da es weder zumutbar noch vorgeschrieben sei, zur Reservebrille eine weitere Reservebrille mitzuführen, habe er die Bezahlung eines Organmandates abgelehnt.

In seiner Stellungnahme vom 10. Jänner 1979 verwies der Beschwerdeführer darauf, daß eine Reservebrille dazu diene, kurze Ausfälle der Hauptbrille zu überbrücken. Es werde vom Gesetz nicht gefordert, daß ein Lenker, wenn sich die Hauptbrille kurzfristig in Reparatur befinde und er deshalb die Reservebrille trage, noch eine dritte Brille kaufen müsse, um neuerlich eine Reservebrille zu haben. Werde die Reservebrille auch kaputt, so dürfe er eben kein Kraftfahrzeug mehr lenken.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Februar 1979 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. Juni 1978 um 21.30 Uhr in Wien am genannten Ort das erwähnte Fahrzeug gelenkt, 1.) obwohl er eine Reservebrille nicht mit sich geführt habe und 2.) sei er mit dem Fahrzeug in zu großem Abstand vom rechten Fahrbahnrand gefahren und habe dadurch nachstehende Verwaltungsübertretungen, nämlich zu 1.) nach § 102 Abs. 3 KFG und zu 2.) nach § 7 Abs. 1 StVO begangen. Über ihn wurden Geldstrafen zu 1.) gemäß § 134 KFG und zu 2.) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von je S 300,-- (Ersatzarreststrafen von je 36 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz ausgeführt, daß der Tatbestand auch auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sei. Die Verpflichtung zur Mitnahme einer Brille und einer Reservebrille besage, daß grundsätzlich zwei Brillen mitgeführt werden müßten.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Februar 1979 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. Juni 1978 um 21.30 Uhr in Wien am genannten Ort das erwähnte Fahrzeug gelenkt, 1.) obwohl er eine Reservebrille nicht mit sich geführt habe und 2.) sei er mit dem Fahrzeug in zu großem Abstand vom rechten Fahrbahnrand gefahren und habe dadurch nachstehende Verwaltungsübertretungen, nämlich zu 1.) nach Paragraph 102, Absatz 3, KFG und zu 2.) nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO begangen. Über ihn wurden Geldstrafen zu 1.) gemäß Paragraph 134, KFG und zu 2.) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von je S 300,-- (Ersatzarreststrafen von je 36 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz ausgeführt, daß der Tatbestand auch auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sei. Die Verpflichtung zur Mitnahme einer Brille und einer Reservebrille besage, daß grundsätzlich zwei Brillen mitgeführt werden müßten.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf seine Stellungnahme vom 10. Jänner 1979.

In der Folge veranlaßte die belangte Behörde u. a. die Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen, der seine Angaben in der Anzeige und in einer weiteren schriftlichen Stellungnahme zu seiner Zeugenaussage erhob.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1981 bestätigte die belangte Behörde Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in der Straffrage und im Ausmaß der Geldstrafe, setzte jedoch die Ersatzarreststrafe auf 18 Stunden herab. Soweit sich die Berufung gegen die Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung richtete, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, entschied darüber die hiefür zuständige Wiener Landesregierung mit abgesondertem Bescheid.

Zur Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde im wesentlichen nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren ausgeführt, daß er sich während der Amtshandlung noch damit gerechtfertigt habe, die Reservebrille vergessen zu haben. Es werde jedenfalls von ihm nicht bestritten, daß er tatsächlich nur eine Brille mit sich geführt habe. Damit habe er über keine Reservebrille verfügt. Im übrigen stelle seine Behauptung, die „Reservebrille getragen zu haben“, weil seine übliche Brille beschädigt gewesen sei, ein unbewiesenes Vorbringen dar. Er habe keine näheren Angaben über die Art und den Umfang der Beschädigung gemacht, obwohl er doch im Fall einer solchen in der Lage gewesen sein müsse, eine Reparaturrechnung vorzulegen. Die Nichtvorlage einer solchen in Verbindung mit der Rechtfertigung bei der Anhaltung führe zu dem Schluß, daß die nachträgliche Behauptung unzutreffend sei. Somit sei der Tatbestand des § 102 Abs. 3 KFG erfüllt.Zur Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde im wesentlichen nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren ausgeführt, daß er sich während der Amtshandlung noch damit gerechtfertigt habe, die Reservebrille vergessen zu haben. Es werde jedenfalls von ihm nicht bestritten, daß er tatsächlich nur eine Brille mit sich geführt habe. Damit habe er über keine Reservebrille verfügt. Im übrigen stelle seine Behauptung, die „Reservebrille getragen zu haben“, weil seine übliche Brille beschädigt gewesen sei, ein unbewiesenes Vorbringen dar. Er habe keine näheren Angaben über die Art und den Umfang der Beschädigung gemacht, obwohl er doch im Fall einer solchen in der Lage gewesen sein müsse, eine Reparaturrechnung vorzulegen. Die Nichtvorlage einer solchen in Verbindung mit der Rechtfertigung bei der Anhaltung führe zu dem Schluß, daß die nachträgliche Behauptung unzutreffend sei. Somit sei der Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 3, KFG erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, er habe bei der gegenständlichen Fahrt keine Reservebrille mitgeführt, sondern bekämpft allein deren Rechtsansicht, er habe, da er der ihm erteilten Auflage, beim Lenken eine Reservebrille mitzuführen, nicht nachgekommen sei, die Bestimmung des § 102 Abs. 3 KFG verletzt, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zlen. 2967/78, 778/80.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, er habe bei der gegenständlichen Fahrt keine Reservebrille mitgeführt, sondern bekämpft allein deren Rechtsansicht, er habe, da er der ihm erteilten Auflage, beim Lenken eine Reservebrille mitzuführen, nicht nachgekommen sei, die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 3, KFG verletzt, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zlen. 2967/78, 778/80.

Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid, mit dem die Aufnahme der Auflagen, daß bei Lenkung von Kraftfahrzeugen nicht nur eine Brille zu tragen, sondern auch eine Reservebrille mitzuführen sei, in die Lenkerberechtigung des dortigen Beschwerdeführers verfügt worden ist, in Ansehung der Verpflichtung zum Mitführen einer Reservebrille wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, daß gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe, aber weder das Kraftfahrgesetz noch die Durchführungsverordnung hiezu für die Auflage, auch eine Reservebrille mitzuführen, eine entsprechende Grundlage enthalte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid, mit dem die Aufnahme der Auflagen, daß bei Lenkung von Kraftfahrzeugen nicht nur eine Brille zu tragen, sondern auch eine Reservebrille mitzuführen sei, in die Lenkerberechtigung des dortigen Beschwerdeführers verfügt worden ist, in Ansehung der Verpflichtung zum Mitführen einer Reservebrille wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, daß gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe, aber weder das Kraftfahrgesetz noch die Durchführungsverordnung hiezu für die Auflage, auch eine Reservebrille mitzuführen, eine entsprechende Grundlage enthalte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 102 Abs. 3 dritter Satz KFG muß der Fahrzeuglenker beim Lenken u. a. Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Diese Bestimmung verpflichtet daher den Lenker, diesen Auflagen zu entsprechen. Tut er dies nicht, so verletzt er diese Norm und ist nach der Bestimmung des § 134 KFG zu bestrafen.Gemäß Paragraph 102, Absatz 3, dritter Satz KFG muß der Fahrzeuglenker beim Lenken u. a. Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Diese Bestimmung verpflichtet daher den Lenker, diesen Auflagen zu entsprechen. Tut er dies nicht, so verletzt er diese Norm und ist nach der Bestimmung des Paragraph 134, KFG zu bestrafen.

Die belangte Behörde vermeint nun in ihrer Gegenschrift, daß ungeachtet der vom Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis vertretenen Ansicht der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 102 Abs. 3 KFG erfüllt habe, zumal ihm die Auflage, eine Reservebrille mitzuführen, bei Erteilung der Lenkerberechtigung auferlegt worden sei und er dies seinerzeit in Rechtskraft habe erwachsen lassen.Die belangte Behörde vermeint nun in ihrer Gegenschrift, daß ungeachtet der vom Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis vertretenen Ansicht der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 3, KFG erfüllt habe, zumal ihm die Auflage, eine Reservebrille mitzuführen, bei Erteilung der Lenkerberechtigung auferlegt worden sei und er dies seinerzeit in Rechtskraft habe erwachsen lassen.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Unter dem Begriff der „Auflagen“ im Sinne des § 102 Abs. 3 dritter Satz KFG können nur solche verstanden werden, für die das Kraftfahrgesetz bzw. die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung eine dem Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechende Grundlage enthält, die also in abstracto zulässig sind. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er die Nichtbeachtung von Auflagen, deren Erteilung das Gesetz auch in abstracto, also überhaupt nicht vorsieht, einer Bestrafung zuführen wollte. Solche in abstracto unzulässigen Auflagen - mögen sie auch in Rechtskraft erwachsen sein - werden vom Tatbestand des § 102 Abs. 3 dritter Satz KFG nicht erfaßt. Von diesen Auflagen sind jene zu unterscheiden, die an sich, also in abstracto, zulässig sind. Nur in Ansehung der in abstracto zulässigen Auflagen, die also ihre Grundlage in den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes bzw. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung haben, d. h. deren Erteilung nach dem Gesetz grundsätzlich zulässig ist, trifft es, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausgeführt hat, zu, daß, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind, mögen sie auch im konkreten Fall objektiv gesetzwidrig auferlegt worden sein (z. B. einem Lenker wird das Tragen einer Brille vorgeschrieben, obwohl er keiner Brille bedarf), ihre Nichtbefolgung unter Strafe gestellt ist.Unter dem Begriff der „Auflagen“ im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, dritter Satz KFG können nur solche verstanden werden, für die das Kraftfahrgesetz bzw. die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung eine dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG entsprechende Grundlage enthält, die also in abstracto zulässig sind. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er die Nichtbeachtung von Auflagen, deren Erteilung das Gesetz auch in abstracto, also überhaupt nicht vorsieht, einer Bestrafung zuführen wollte. Solche in abstracto unzulässigen Auflagen - mögen sie auch in Rechtskraft erwachsen sein - werden vom Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 3, dritter Satz KFG nicht erfaßt. Von diesen Auflagen sind jene zu unterscheiden, die an sich, also in abstracto, zulässig sind. Nur in Ansehung der in abstracto zulässigen Auflagen, die also ihre Grundlage in den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes bzw. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung haben, d. h. deren Erteilung nach dem Gesetz grundsätzlich zulässig ist, trifft es, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausgeführt hat, zu, daß, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind, mögen sie auch im konkreten Fall objektiv gesetzwidrig auferlegt worden sein (z. B. einem Lenker wird das Tragen einer Brille vorgeschrieben, obwohl er keiner Brille bedarf), ihre Nichtbefolgung unter Strafe gestellt ist.

Da, wie bereits oben dargelegt wurde, das Kraftfahrgesetz bzw. die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung für die Auflage, eine Reservebrille mitzuführen, keine dem Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechende Grundlage enthält, die Gebotsnorm des § 102 Abs. 3 dritter Satz KFG aber nur Auflagen erfaßt, für die eine solche Grundlage besteht, unterlief daher der belangten Behörde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, wenn sie den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 3 KFG schuldig erkannte.Da, wie bereits oben dargelegt wurde, das Kraftfahrgesetz bzw. die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung für die Auflage, eine Reservebrille mitzuführen, keine dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG entsprechende Grundlage enthält, die Gebotsnorm des Paragraph 102, Absatz 3, dritter Satz KFG aber nur Auflagen erfaßt, für die eine solche Grundlage besteht, unterlief daher der belangten Behörde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, wenn sie den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 3, KFG schuldig erkannte.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 9. September 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981030070.X00

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten