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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §281aRechtssatz
Gemäß § 291 Abs. 1 BAO hat das VwG unter dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes vorsehen. § 281a BAO sieht anderes vor, nämlich unter dort genannten Voraussetzungen die formlose Mitteilung, welche keine Entscheidung im Sinne des § 291 Abs. 1 BAO darstellt. Da die Verständigung der Parteien gemäß § 281a BAO nicht Gegenstand der Entscheidungspflicht des § 291 Abs. 1 BAO ist, ist diese auch nicht mittels Fristsetzungsantrag durchsetzbar.Gemäß Paragraph 291, Absatz eins, BAO hat das VwG unter dort genannten Voraussetzungen zu entscheiden, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes vorsehen. Paragraph 281 a, BAO sieht anderes vor, nämlich unter dort genannten Voraussetzungen die formlose Mitteilung, welche keine Entscheidung im Sinne des Paragraph 291, Absatz eins, BAO darstellt. Da die Verständigung der Parteien gemäß Paragraph 281 a, BAO nicht Gegenstand der Entscheidungspflicht des Paragraph 291, Absatz eins, BAO ist, ist diese auch nicht mittels Fristsetzungsantrag durchsetzbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021160005.F03Im RIS seit
21.03.2022Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022