RS Vwgh 2022/1/25 Fr 2021/16/0005

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §262 Abs1
BAO §291 Abs1
VwGG §38 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2018/15/0011 B 20. November 2019 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - von den in Abs. 2 normierten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - über Bescheidbeschwerden mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Ist die Beschwerdevorentscheidung noch nicht erlassen, besteht auch keine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts über ihm vorgelegte Beschwerden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021160005.F02

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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