RS Vwgh 2022/2/22 Ra 2022/11/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
AVG §69 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine Stattgebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte aus dem Grunde des § 69 Abs. 1 AVG vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu: Der Revisionswerber hatte nämlich in dem wiederaufzunehmenden Verfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde eine Beschwerde erhoben, über welche das VwG mit Erkenntnis in der Sache entschieden hat. Auf das durch Erkenntnis des VwG abgeschlossene Verfahren waren die §§ 69 f. AVG somit nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre ausschließlich mit einem - hier von dem anwaltlich vertretenen Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gemäß § 32 VwGVG 2014 anzustreben gewesen. Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich in einem solchen Fall als unzulässig (vgl. zu einer identen Fallkonstellation VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010, mwN).Eine Stattgebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte aus dem Grunde des Paragraph 69, Absatz eins, AVG vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war. Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu: Der Revisionswerber hatte nämlich in dem wiederaufzunehmenden Verfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde eine Beschwerde erhoben, über welche das VwG mit Erkenntnis in der Sache entschieden hat. Auf das durch Erkenntnis des VwG abgeschlossene Verfahren waren die Paragraphen 69, f. AVG somit nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre ausschließlich mit einem - hier von dem anwaltlich vertretenen Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG 2014 anzustreben gewesen. Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich in einem solchen Fall als unzulässig vergleiche zu einer identen Fallkonstellation VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110032.L01

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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