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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. H H in W, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Dezember 2021, KLVwG-1804/8/2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land; mitbeteiligte Partei: T G.m.b.H.; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land (Behörde) vom 20. August 2021, mit dem die Anträge des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen (Spruchpunkt II.), die Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.b) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.) worden waren, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land (Behörde) vom 20. August 2021, mit dem die Anträge des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.b) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.) worden waren, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, der Revisionswerber habe während der in Großverfahren gemäß § 44a AVG vorgesehenen Frist (8. April 2021 bis 21. Mai 2021) keine Einwendungen erhoben, er sei daher präkludiert. Am 14. Juli 2021 sei ihm das Edikt nachweislich persönlich zur Kenntnis gebracht worden. Die am 9. August 2021 erstmals bei der Behörde eingelangten Anträge seien daher sowohl gemäß § 71 AVG als auch gemäß § 42 Abs. 3 leg. cit. als verspätet eingebracht anzusehen.Begründend führte das LVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, der Revisionswerber habe während der in Großverfahren gemäß Paragraph 44 a, AVG vorgesehenen Frist (8. April 2021 bis 21. Mai 2021) keine Einwendungen erhoben, er sei daher präkludiert. Am 14. Juli 2021 sei ihm das Edikt nachweislich persönlich zur Kenntnis gebracht worden. Die am 9. August 2021 erstmals bei der Behörde eingelangten Anträge seien daher sowohl gemäß Paragraph 71, AVG als auch gemäß Paragraph 42, Absatz 3, leg. cit. als verspätet eingebracht anzusehen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, der Revisionswerber erachtete sich in seinem „Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie in seinem Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen“ verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN).
4 Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist ausschließlich die Frage, ob der Revisionswerber seine Parteistellung infolge Präklusion verloren und aufgrund der verspätet eingebrachten Anträge vom 9. August 2021 auch nicht wiedererlangt habe.
5 Das LVwG sprach im angefochtenen Erkenntnis nicht über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ab, daher konnte der Revisionswerber - abgesehen davon, dass damit kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht wird (vgl. VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, Rn. 6, mwN) - nicht im „Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen“ verletzt werden. Zum geltend gemachten Recht „auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt (vgl. etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2018/16/0148, Rn. 16, mwN).Das LVwG sprach im angefochtenen Erkenntnis nicht über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ab, daher konnte der Revisionswerber - abgesehen davon, dass damit kein konkretes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht wird vergleiche , VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, Rn. 6, mwN) - nicht im „Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen“ verletzt werden. Zum geltend gemachten Recht „auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen zählt vergleiche , etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2018/16/0148, Rn. 16, mwN).
6 Die Revision erweist sich daher schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
7 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 22. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060025.L00Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024