TE Vwgh Erkenntnis 2022/2/25 Ra 2020/13/0041

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §262
BAO §262 Abs1
BAO §262 Abs2
BAO §262 Abs3
BAO §262 Abs4
BAO §263
BAO §264
BAO §265 Abs1
BAO §279
BAO §279 Abs1
BAO §291 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 263 heute
  2. BAO § 263 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 263 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 263 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 263 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 264 heute
  2. BAO § 264 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 264 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 264 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 264 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 264 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 264 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 265 heute
  2. BAO § 265 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 265 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 265 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 291 heute
  2. BAO § 291 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 291 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 291 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 291 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der O GmbH in W, vertreten durch die Knirsch Gschaider & Cerha Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Jänner 2019, RV/7105892/2018, betreffend Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 und Festsetzung des Dienstgeberbeitrags sowie des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 bis 2010, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2018, Ro 2016/13/0013 (im Folgenden: Vorerkenntnis), verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Februar 2016, RV/7103143/2014, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

2        Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Vorerkenntnis aus, dass die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts, wonach bei Überlassung von Vorführkraftfahrzeugen durch einen KFZ-Händler an seine Dienstnehmer zur Privatnutzung die Bewertung nicht nach der Bestimmung des § 4 Abs. 6, sondern nach jener des § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, vorzunehmen sei, unrichtig war. Die - aufgrund der Befreiungsbestimmung des § 3 Z 3 NoVAG 1991 - bei Vorführkraftfahrzeugen nicht angefallene NoVA war nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage (§ 4 Abs. 6 iVm Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 467/2004) zudem nicht den Anschaffungskosten hinzuzurechnen.Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Vorerkenntnis aus, dass die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts, wonach bei Überlassung von Vorführkraftfahrzeugen durch einen KFZ-Händler an seine Dienstnehmer zur Privatnutzung die Bewertung nicht nach der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6,, sondern nach jener des Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, vorzunehmen sei, unrichtig war. Die - aufgrund der Befreiungsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 3, NoVAG 1991 - bei Vorführkraftfahrzeugen nicht angefallene NoVA war nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage (Paragraph 4, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004,) zudem nicht den Anschaffungskosten hinzuzurechnen.

3        Mit dem im - nach dem Vorerkenntnis - fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge und änderte damit die angefochtenen Bescheide ab, indem es die Ermittlung der strittigen Sachbezugswerte nach § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung vornahm.Mit dem im - nach dem Vorerkenntnis - fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge und änderte damit die angefochtenen Bescheide ab, indem es die Ermittlung der strittigen Sachbezugswerte nach Paragraph 4, Absatz 6, der Sachbezugswerteverordnung vornahm.

4        Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Jänner 2021, Ra 2019/13/0023, zurückgewiesen.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich auch die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit u.a. geltend gemacht wird, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts weiche von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Bundesfinanzgericht trotz Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung - und eines Vorlageantrages - in der Sache selbst entschieden habe, obwohl keiner der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO angeführten Fälle vorgelegen sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich auch die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit u.a. geltend gemacht wird, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts weiche von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das Bundesfinanzgericht trotz Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung - und eines Vorlageantrages - in der Sache selbst entschieden habe, obwohl keiner der in Paragraph 262, Absatz 2, bis 4 BAO angeführten Fälle vorgelegen sei.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:

7        Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.

8        Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nur dann zu unterbleiben, wenn einer der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Fälle vorliegt.Gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nur dann zu unterbleiben, wenn einer der in Paragraph 262, Absatz 2, bis 4 BAO genannten Fälle vorliegt.

9        Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.Gemäß Paragraph 265, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

10       Gemäß § 291 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht - soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen - verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde gemäß § 265 BAO.Gemäß Paragraph 291, Absatz eins, BAO ist das Verwaltungsgericht - soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen - verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde gemäß Paragraph 265, BAO.

11       Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Ist die Beschwerdevorentscheidung - von den in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmen abgesehen - noch nicht erlassen, besteht daher auch keine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts über ihm vorgelegte Beschwerden (vgl. VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011). Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht somit (grundsätzlich) nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001; 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Ist die Beschwerdevorentscheidung - von den in Paragraph 262, Absatz 2, bis 4 BAO normierten Ausnahmen abgesehen - noch nicht erlassen, besteht daher auch keine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichts über ihm vorgelegte Beschwerden vergleiche , VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011). Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht somit (grundsätzlich) nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde vergleiche , VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001; 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).

12       Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde nach den vorgelegten Akten des Verfahrens im Hinblick auf die in der Beschwerde vom 8. Mai 2014 aufgestellte Behauptung, die Bestimmung des § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, sei gesetzwidrig, gemäß § 262 Abs. 3 BAO von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde nach den vorgelegten Akten des Verfahrens im Hinblick auf die in der Beschwerde vom 8. Mai 2014 aufgestellte Behauptung, die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, der Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, sei gesetzwidrig, gemäß Paragraph 262, Absatz 3, BAO von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

13       Gemäß § 262 Abs. 3 BAO ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde „lediglich“ die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden in der Bescheidbeschwerde auch andere Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit geltend gemacht, kommt die Ausnahme von der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung somit nicht zum Tragen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 262 Tz 11; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 262 Anm 8).Gemäß Paragraph 262, Absatz 3, BAO ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde „lediglich“ die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden in der Bescheidbeschwerde auch andere Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit geltend gemacht, kommt die Ausnahme von der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung somit nicht zum Tragen vergleiche , Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 262, Tz 11; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 262, Anmerkung 8, ).

14       In der Beschwerde vom 8. Mai 2014 wird dargelegt, die „Nachverrechnung aufgrund der GPLA“ sei aus zwei Gründen unrechtmäßig: Einerseits weil die Bestimmung des § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung auf Mitarbeiter von KFZ-Händlern nicht anwendbar sei, andererseits weil die genannte Bestimmung dem EStG widerspreche und ihr damit eine gesetzliche Grundlage fehle. In der Beschwerde wurde somit nicht ausschließlich („lediglich“) die (teilweise) Gesetzwidrigkeit der Sachbezugswerteverordnung geltend gemacht, womit der Tatbestand des § 262 Abs. 3 BAO nicht erfüllt war. Aus den vorgelegten Akten des Verfahrens geht auch nicht hervor, dass der Tatbestand des § 262 Abs. 2 BAO erfüllt gewesen wäre; dies behauptet auch die belangte Behörde nicht.In der Beschwerde vom 8. Mai 2014 wird dargelegt, die „Nachverrechnung aufgrund der GPLA“ sei aus zwei Gründen unrechtmäßig: Einerseits weil die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, der Sachbezugswerteverordnung auf Mitarbeiter von KFZ-Händlern nicht anwendbar sei, andererseits weil die genannte Bestimmung dem EStG widerspreche und ihr damit eine gesetzliche Grundlage fehle. In der Beschwerde wurde somit nicht ausschließlich („lediglich“) die (teilweise) Gesetzwidrigkeit der Sachbezugswerteverordnung geltend gemacht, womit der Tatbestand des Paragraph 262, Absatz 3, BAO nicht erfüllt war. Aus den vorgelegten Akten des Verfahrens geht auch nicht hervor, dass der Tatbestand des Paragraph 262, Absatz 2, BAO erfüllt gewesen wäre; dies behauptet auch die belangte Behörde nicht.

15       Mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO wäre die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Da das Bundesfinanzgericht dies verkannte und über die Beschwerde der Revisionswerberin absprach, nahm es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam. Dadurch belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts.Mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 262, Absatz 2, bis 4 BAO wäre die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Da das Bundesfinanzgericht dies verkannte und über die Beschwerde der Revisionswerberin absprach, nahm es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam. Dadurch belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts.

16       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes aufzuheben.

17       Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130041.L00

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten