TE Vwgh Beschluss 2022/2/28 Ra 2022/09/0018

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
EpidemieG 1950 §40 Abs2
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die als Ablehnungsantrag bezeichnete Eingabe des A B in C, zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. September 2021, LVwG-1-330/2021-R8, betreffend Übertretung des Epidemiegesetzes 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. September 2021 wurde über den Einschreiter nach § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geldstrafe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Im Erkenntnis wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zulässig sei.

2        Der Einschreiter begehrt - soweit erkennbar - mit dem an die belangte Behörde adressierten jedoch an den Richter des Verwaltungsgerichts gerichteten und als „Ablehnungsantrag“ bezeichneten Schriftsatz vom 24. Jänner 2022 mit näherer Begründung vom Richter des Verwaltungsgerichts eine Abänderung seines Erkenntnisses sowie „aufschiebende Wirkung“ und erklärt dessen Ablehnung.

3        Diese - vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof als außerordentliche Revision vorgelegte - Eingabe war ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; eine Revision ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, für die Behandlung der sonstigen Anträge ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig, sodass auch von der Erteilung eines Verbesserungsauftrags abgesehen werden konnte (siehe dazu VwGH 17.1.2022, Ra 2021/09/0264, mwN, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird; siehe zu Anträgen auf Ablehnung eines Richters eines Verwaltungsgerichts überdies Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 6 VwGVG K 7 und E 1).

Wien, am 28. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090018.L00

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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