RS Lvwg 2021/12/20 LVwG-1-260/2021-R13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Norm

KFG 1967 §82 Abs8
VStG §27 Abs1

Rechtssatz

Tatort des Unterlassungsdeliktes nach § 82 Abs 8 dritter Satz KFG ist der Sitz der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet. (hier: Der mit dem Straferkenntnis vorgeworfene Standort in Österreich ist in G. Die Bezirkshauptmannschaft B ist somit im vorliegenden Fall örtlich nicht zuständig.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, dauernder Standort Inland, Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.260.2021.R13

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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