Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §62 Abs1Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §117a Abs2 letzter Satz (= 3. Satz) NotariatsO infolge ausschließlicher Darlegung von Bedenken gegen den zweiten Satz des §117a Abs2.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Dr. C H stellte unter Berufung auf Art140 Abs1 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
"den letzten Satz des zweiten Absatzes des §117 a) des Bundesgesetzes vom 25.7.1871, RGBl. 75 idgF (Notariatsordnung) als verfassungswidrig aufheben".
1.2. Die zur Stellungnahme eingeladene Bundesregierung trat dafür ein, diesen Antrag als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wurde begehrt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §117a Abs2 letzter Satz Notariatsordnung, RGBl. 75/1871 idgF, nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist.
2. Der Antrag ist unzulässig.
2.1. §117a Notariatsordnung (NO) wurde durch die Novelle BGBl. 162/1977 eingefügt. Abs2 erhielt durch die - mit 1. November 1993 in Kraft getretene - Novelle BGBl. 692/1993 einen neuen letzten Satz, sodaß §117a Abs1 und 2 NO idF BGBl. 162/1977, 522/1987 und 692/1993 nunmehr folgenden Wortlaut hat: 2.1. §117a Notariatsordnung (NO) wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt 162 aus 1977, eingefügt. Abs2 erhielt durch die - mit 1. November 1993 in Kraft getretene - Novelle Bundesgesetzblatt 692 aus 1993, einen neuen letzten Satz, sodaß §117a Abs1 und 2 NO in der Fassung Bundesgesetzblatt 162 aus 1977,, 522/1987 und 692/1993 nunmehr folgenden Wortlaut hat:
"§117a. (1) Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.
2.2. Die im Antrag ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich der Sache nach ausschließlich gegen den in der vorstehenden Wiedergabe unterstrichenen 2. Satz des zweiten Absatzes des §117a NO, dessen Aufhebung gar nicht begehrt wird. Vielmehr stellte die Einschreiterin den Antrag, den letzten Satz (= 3. Satz) des zweiten Absatzes des §117a NO idgF aufzuheben.
Dazu aber werden nachvollziehbare verfassungsrechtliche Bedenken ("im einzelnen": §62 Abs1 VerfGG 1953) gar nicht vorgetragen, wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zutreffend einwendet.
Der an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidende Antrag war darum sogleich als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 11888/1988, 11969/1989 und VfGH 7.3.1994 G277,278/92). Der an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidende Antrag war darum sogleich als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VfSlg. 11888/1988, 11969/1989 und VfGH 7.3.1994 G277,278/92).
3. Die Zurückweisung des (Individual-)Antrages konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G185.1994Dokumentnummer
JFT_10059074_94G00185_00