TE Vfgh Beschluss 1994/9/26 A19/93

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG-Nov 1991 ArtII §3
FAG-Nov 1991 siehe auch BG BGBl 693/1991
VfGG §41

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz einer Gemeinde hinsichtlich eines Verfahrens betreffend Klagen auf Rückzahlung von Ertragsanteilen und Finanzzuweisungen gegen den Bund mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über solche Kostenersatzanträge aufgrund der spezielleren Verfahrenskostenregelung durch eine Verfassungsbestimmung der FAG-Nov 1991

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Bund hat im Jahre 1990 gegen mehrere Gemeinden - darunter die Gemeinde Lesachtal - beim Verfassungsgerichtshof zu Zl. A 1376-1472/90 gemäß Art137 B-VG Klagen auf Rückzahlung bestimmter Ertragsanteile und Finanzzuweisungen iS des FAG eingebracht.

Die Gemeinde Lesachtal erstattete eine Gegenschrift und verzeichnete Kosten.

In der Folge zog der Bund - nachdem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1992, G158-162/92, ergangen war - die Klage zurück.

1.2. Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 10. November 1993 begehrt die Gemeinde Lesachtal (neuerlich) die Zuerkennung des Kostenersatzes und stützt diesen Antrag nunmehr auf ArtII §3 Abs3 des Bundesgesetzes BGBl. 693/1991, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wird.

2.1. Der Antrag auf Kostenersatz ist nicht zulässig.

2.2. Mit der im soeben zitierten Bundesgesetz enthaltenen Verfassungsbestimmung wurde die Rückabwicklung der Ertragsanteile in Form einer pauschalen Abgeltung in der Höhe von 300 Millionen Schilling geregelt. Zugleich wurde in Artikel II §3 Abs3 (auf Verfassungsstufe) eine Sonderregelung über die Kosten in jenen Verfahren getroffen, welche bis 27. Juni 1991 beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht worden waren.

2.3. Der Antrag auf Kostenersatz durch die Gemeinde Lesachtal hätte nach dieser Verfassungsbestimmung beim Österreichischen Städtebund oder beim Österreichischen Gemeindebund geltend gemacht werden müssen. Der Verfassungsgerichtshof ist für die Entscheidung über derartige Ansprüche nicht mehr zuständig. So heißt es im Beschluß vom 28. Feber 1992, A1301/90-13 ua. Zlen.:

"Kosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Verfassungsbestimmung des ArtII §3 Abs3 und 4 der Novelle zum FAG 1989, BGBl. 693/1991, eine spezielle hier Platz greifende Verfahrenskostenregelung normiert wurde."

2.4. Der Antrag auf Kostenersatz war daher mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, VfGH / Zuständigkeit, Finanzausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:A19.1993

Dokumentnummer

JFT_10059074_93A00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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