RS Vwgh 2022/1/27 Ra 2021/02/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
B-VG Art144 Abs3
VwGG §25a Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/16/0026 B 5. Mai 2021 RS 9

Stammrechtssatz

Eine "Weiterbehandlung" einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG seit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist und es daher auch bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof dem Revisionswerber obliegt, die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches diese dann dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0145 und Ra 2016/09/0016).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020198.L06

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten