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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3Beachte
Rechtssatz
Für das Ende der Fristhemmung nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG war im Falle einer Abtretung der Beschwerde durch den VfGH an den VwGH nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 die Zustellung der Entscheidung des VwGH an die belangte Behörde maßgebend (vgl. VwGH 29.4.2005, 2004/05/0324). Nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2014 entscheidet der VwGH nicht mehr über die ihm gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Der Gesetzgeber hat auf diese sich aus der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 ergebende Rechtslage nicht mit einer entsprechenden Anpassung in § 31 Abs. 2 Z 4 VStG reagiert.Für das Ende der Fristhemmung nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG war im Falle einer Abtretung der Beschwerde durch den VfGH an den VwGH nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 die Zustellung der Entscheidung des VwGH an die belangte Behörde maßgebend vergleiche VwGH 29.4.2005, 2004/05/0324). Nach der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2014 entscheidet der VwGH nicht mehr über die ihm gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG 1953 "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG auszuführende Revision. Der Gesetzgeber hat auf diese sich aus der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 ergebende Rechtslage nicht mit einer entsprechenden Anpassung in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG reagiert.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020198.L02Im RIS seit
18.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022