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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H-GesmbH in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Juli 1995, Zl. 411.061/10-I4/94, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erwarb im Jahr 1983 das Kraftwerk W-R I samt den dazugehörigen Anlagen.
Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 10. September 1990 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 1987 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der Reparatur dieses Kraftwerkes abgewiesen und gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der Auftrag erteilt, bis längstens 1. März 1991 die bereits vorgenommenen Neuerungen (Betonwehr bestehend aus Staumauer und Tosbecken, links- und rechtsufrige Mauern, Entsander mit Kieswaage und Tauchwand) zu beseitigen. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Jänner 1993 keine Folge gegeben und die Frist zur Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen bis 1. Mai 1993 erstreckt.
Bereits mit Ansuchen vom 22. Dezember 1992 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Projektsunterlagen beim Landeshauptmann von Kärnten die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Wehranlage des Kraftwerkes W-R. Die beantragte Bewilligung wurde mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde I. Instanz vom 1. April 1994 unter Auflagen erteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1995 wurde der Berufung der Fischereiberechtigten und anrainenden Liegenschaftseigentümern Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid teilweise "behoben bzw. ergänzt". Der Beschwerdeführerin wurde u.a. aufgetragen, daß sie ein Drainageprojekt mit Durchlässigkeitsuntersuchungen des anstehenden Bodens sowie ein Projekt betreffend die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe (bei Nichtrealisierbarkeit entsprechende Ersatzmaßnahmen) und ein Projekt betreffend die von Sachverständigen festgelegte Pflichtwassermenge bis 1. Jänner 1996 vorzulegen habe.
In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenen Wirkung der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die Erfüllung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Aufträge würde exorbitante Kosten verursachen, welche dann unnütz aufgewendet wären, wenn die Vorschreibungen rechtswidig erfolgt sind. Die Nichtvorlage der aufgetragenen Unterlagen bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bringe andererseits keine Risken oder Nachteile mit sich. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Auf Grund des Beschwerdevorbringens ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die an ihrem Kraftwerk vorgenommenen unzulässigen Neuerungen zu beseitigen (rk. Wasserpolizeilicher Auftrag gem. § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959). Die mit Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 1992 beantragte Bewilligung der vorgenommenen Änderungen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Nebenstimmungen - welche in der Beschwerde als rechtswidrig bekämpft werden - erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes steht mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang. Der Konsens kann nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 92/07/0070). Dies bedeutet, daß die Beschwerdeführerin für den Betrieb der Anlage keine wasserrechtliche Bewilligung hat und im angefochtenen Bescheid keine Berechtigung zum Betrieb der Anlage ohne Nebenbestimmungen eingeräumt wurde.
Die Beschwerdeführerin strebt mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis eine Rechtsstellung an, nämlich die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unabhängig von vorgeschriebenen Nebenbestimmungen ausüben zu dürfen, die sie selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht hätte.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher - abgesehen vom Fehlen eines entsprechend konkretisierten Vorbringens zur Dartuung des Tatbestandsmerkmales des unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG - schon im Hinblick darauf nicht stattzugeben.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchBesondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1995070055.A00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009